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Im Uebrigen hat Unser Staats-Ministerium, was zur vollständigen Aus-
führung der obgedachten kompromissarischen Entscheidung sonst noch erforderlich
ist, wahrzunehmen und zu verfügen.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Juni 1856.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Verordnung,
die Landeshoheit über Unterrohn
betreffend.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Seiner Linng.6 Hoheit, des
Großherzogs, ist dem Architekten Roderich von Bandel zu Hannover auf dies-
fallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine eigenthümliche, dem unter-
zeichneten Staats-Ministerium im Modell vorgelegene Schälmaschine für Aepfel,
rohe Kartoffeln, Rüben und Kohlrabi auf die Dauer von fünf Jahren von
heute an gerechnet für den Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung
ertheilt worden, daß Niemand, ohne vorher erlangte Zustimmung des Patent-
Inhabers die fragliche Maschine zu benutzen berechtigt ist, ohne daß aber Je-
mand in der Benutzung bekannter Maschinen oder Vorrichtungen behindert wer-
den soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes — welches dann als erloschen
zu betrachten ist, wenn die bleibende Einführung und Anwendung der Erfindung
im Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die Neuheit
und Eigenthümlichkeit mehrgedachter Maschine im Sinne der laut der Bekannt-
machung vom 3. März 1843 (Reg. Bl. v. J. 1843 S. 13, 14, 15, 16) in
den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze
ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 23. April 1856.
Großberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.