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II. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 27. Dezember 1851
bringen wir zur Kenntniß des Publikums, daß die Führung des Gegenbuches
bei der Staatsschulden-Tilgungskasse
dem Großherzoglichen Ministerial-Revisor Kühn
vom heutigen Tage an übertragen worden ist.
Dabei wird wiederholt, daß jede Quittung über, an die Großherzogliche
Staatsschulden-Tilgungskasse eingezahlte, Gelder nur dann als gültig angesehen
werden kann, wenn sie, außer der Unterschrift des Kassirers, auch die des Ge-
genbuchführers, mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegen-
buche eingetragen ist, enthält.
Weimar am 6. Mai 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
III. Es wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auch die
Führung des Katasters von Obersynderstedt vem Großherzoglichen Rechnungs-
amte Blankenhayn übertragen worden ist.
Weimar am 9. Mai 1856. »
Gro)ßberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Jannar
1853, Seite 11 des Regierungs-Blattes, und vom 18. August 1854, Seite
302 des Regierungs-Blattes, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß von der Königlich Württembergschen Regierung der Satz für die Ueber-
gangssteuer von dem aus anderen Zollvereinsstaaten nach Württemberg einge-
führt werdenden geschrotenen Malze von 24 Kreuzer auf 22 Kreuzer für das
Simri Württembergsches Gemäß herabgesetzt worden ist.
Weimar am 10. Mai 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Mit Bezugnahme auf §F. 32 der zur Ausführung des Gesetzes über
die Neugestaltung der Staatsbehörden erlassenen Ministerial-Verordnung vom
22. Mai 1850 wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht, daß mit höch-
ster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, dem Gemeinde-