Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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II. Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 27. Dezember 1851 
bringen wir zur Kenntniß des Publikums, daß die Führung des Gegenbuches 
bei der Staatsschulden-Tilgungskasse 
dem Großherzoglichen Ministerial-Revisor Kühn 
vom heutigen Tage an übertragen worden ist. 
Dabei wird wiederholt, daß jede Quittung über, an die Großherzogliche 
Staatsschulden-Tilgungskasse eingezahlte, Gelder nur dann als gültig angesehen 
werden kann, wenn sie, außer der Unterschrift des Kassirers, auch die des Ge- 
genbuchführers, mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegen- 
buche eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 6. Mai 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Es wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auch die 
Führung des Katasters von Obersynderstedt vem Großherzoglichen Rechnungs- 
amte Blankenhayn übertragen worden ist. 
Weimar am 9. Mai 1856. » 
Gro)ßberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Jannar 
1853, Seite 11 des Regierungs-Blattes, und vom 18. August 1854, Seite 
302 des Regierungs-Blattes, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß von der Königlich Württembergschen Regierung der Satz für die Ueber- 
gangssteuer von dem aus anderen Zollvereinsstaaten nach Württemberg einge- 
führt werdenden geschrotenen Malze von 24 Kreuzer auf 22 Kreuzer für das 
Simri Württembergsches Gemäß herabgesetzt worden ist. 
Weimar am 10. Mai 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
V. Mit Bezugnahme auf §F. 32 der zur Ausführung des Gesetzes über 
die Neugestaltung der Staatsbehörden erlassenen Ministerial-Verordnung vom 
22. Mai 1850 wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht, daß mit höch- 
ster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, dem Gemeinde-
	        
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