Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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der Gesellschaft als Pfand und Kaution für alles das haften, wofür das Mit- 
glied aus seiner Amtsführung haftbar und verantwortlich ist. 
Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die Blät- 
ter der Gesellschaft öffentlich, sowie dem Großherzoglichen Staats-Ministerium 
besonders bekannt gemacht. 
8. 28. 
Der Verwaltungsrath besteht in den ersten fünf Jahren 
erstens, aus den Herren: 
a) Ingenieur-Major außer Diensten Carl von Untzer, auf Haus Dorne- 
burg, und 
b) Bergamts-Assessor außer Diensten Heinrich Thies zu Essen und aus 
zwei von diesen Beiden gewählten Aktionären; 
zweitens aus drei von der General-Versammlung gewählten Aktionären. 
Scheidet während dieser fünf Jahre ein Mitglied der unter erstens ge- 
dachten Mitglieder aus, so wählen die gebliebenen der unter erstens bemerkten 
Mitglieder aus der Zahl der Aktionäre das neu eintretende Mitglied, sowie 
wenn während der fünf Jahre ein Mitglied der unter zweitens gedachten Mit- 
glieder ausscheidet, die übrigen der unter zweitens bemerkten Mitglieder das 
neu eintretende Mitglied wählen. 
—* 
Zu einem gültigen Beschlusse des Verwaltungsrathes müssen sämmtliche 
Mitglieder des Letzteren durch den Vorsitzenden eingeladen und alsdann wenig- 
stens vier Mitglieder anwesend seyn. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig alle zwei Monate we- 
nigstens ein Mahl am Sitze der Gesellschaft, wo er auch sein Büreau hat. 
Der Vorsitzende ist verbunden, den Verwaltungsrath auf den Antrag dreier 
Mitglieder desselben sofort zusammen zu berufen. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt und entscheidet bei 
Stimmengleichheit das Votum des Vorsitzenden. Beschlüsse und Ausfertigungen 
des Verwaltungsrathes werden von wenigstens vier Mitgliedern desselben unter- 
schrieben und sind alsdann verbindlich. 
5. 2. 
Wenn der jährliche Gehalt eines Direktors oder Beamten über Eintau- 
send Thaler betragen soll, so hat der Verwaltungsrath dazu die Genehmigung 
der General-Versammlung einzuholen. 
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