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Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft über den Bau und
Dtrb nebst Unterhaltung der Werra-Eisenbahn und Zweigbahn, An-
lage
unter Vermittelung der hierzu ermächtigten Direktion der Thüringschen Eisen-
bahngesellschaft gebildet und nach Erfüllung der im §. 6 des Statuts ausge-
sprochenen Voraussetzungen von den hohen Regierungen als gehörig begründet
anerkannt werden wird.
Art. 2.
In allen Fällen, in welchen es nach den im Art. 1 angezogenen Urkun-
den oder nach den bestehenden Verträgen auf eine den kontrahirenden Regierun-
gen gemeinschaftlich vorbehaltene Erklärung oder auf eine sonst von ihnen ge-
meinschaftlich zu fassende Entschließung ankommt, wollen dieselben ihre Entschlie-
ßung auf Grund eines nach Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlusses abgeben,
soweit nicht bereits besondere Vereinbarungen vorliegen oder nicht nach Art. 3
Stimmeneinhelligkeit erfordert ist.
Die Abstimmung erfolgt im Korrespondenz-Wege; ausnahmsweise soll je-
doch eine Berathung durch Kommissare eintreten, wenn von zwei Regierungen
darauf angetragen wird.
Art. 3.
Allseitige Zustimmung der kontrahirenden drei Regierungen ist ausnahms-
weise erforderlich:
a) zur Anlage weiterer Zweigbahnen (Art. 6 des Vertrages vom 16. Sep-
tember 1847),
b) zu einer Erhöhung der Tarif-Sätze für den Transport der Personen und
Güter auf der Werra-Bahn oder auf der in dieselbe einmündenden
Zweigbahn;
c) zum Ankaufe der Bahn (Nr. 6 der Beilage A), wobei dann auch
der von einer jeden Regierung zu übernehmende Antheil an der zu lei-
stenden Entschädigung, an den etwaigen Schulden der Gesellschaft sowie
die Vertheilung des von dieser den Regierungen zu überweisenden In-
ventars und des Reserve-Fonds durch allseitige Uebereinkunft festzustellen
und über die zweckmäßigste Benutzung der Bahn Verabredung zu
treffen ist.
Art. J.
In Beziehung auf den in dem Statute Beilage B §. 5 erwähnten or-
dentlichen Gerichtsstand der Werra-Bahngesellschaft bei dem Herzoglichen Kreis-
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