Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

3 
Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft über den Bau und 
Dtrb nebst Unterhaltung der Werra-Eisenbahn und Zweigbahn, An- 
lage 
unter Vermittelung der hierzu ermächtigten Direktion der Thüringschen Eisen- 
bahngesellschaft gebildet und nach Erfüllung der im §. 6 des Statuts ausge- 
sprochenen Voraussetzungen von den hohen Regierungen als gehörig begründet 
anerkannt werden wird. 
Art. 2. 
In allen Fällen, in welchen es nach den im Art. 1 angezogenen Urkun- 
den oder nach den bestehenden Verträgen auf eine den kontrahirenden Regierun- 
gen gemeinschaftlich vorbehaltene Erklärung oder auf eine sonst von ihnen ge- 
meinschaftlich zu fassende Entschließung ankommt, wollen dieselben ihre Entschlie- 
ßung auf Grund eines nach Stimmenmehrheit zu fassenden Beschlusses abgeben, 
soweit nicht bereits besondere Vereinbarungen vorliegen oder nicht nach Art. 3 
Stimmeneinhelligkeit erfordert ist. 
Die Abstimmung erfolgt im Korrespondenz-Wege; ausnahmsweise soll je- 
doch eine Berathung durch Kommissare eintreten, wenn von zwei Regierungen 
darauf angetragen wird. 
Art. 3. 
Allseitige Zustimmung der kontrahirenden drei Regierungen ist ausnahms- 
weise erforderlich: 
a) zur Anlage weiterer Zweigbahnen (Art. 6 des Vertrages vom 16. Sep- 
tember 1847), 
b) zu einer Erhöhung der Tarif-Sätze für den Transport der Personen und 
Güter auf der Werra-Bahn oder auf der in dieselbe einmündenden 
Zweigbahn; 
c) zum Ankaufe der Bahn (Nr. 6 der Beilage A), wobei dann auch 
der von einer jeden Regierung zu übernehmende Antheil an der zu lei- 
stenden Entschädigung, an den etwaigen Schulden der Gesellschaft sowie 
die Vertheilung des von dieser den Regierungen zu überweisenden In- 
ventars und des Reserve-Fonds durch allseitige Uebereinkunft festzustellen 
und über die zweckmäßigste Benutzung der Bahn Verabredung zu 
treffen ist. 
Art. J. 
In Beziehung auf den in dem Statute Beilage B §. 5 erwähnten or- 
dentlichen Gerichtsstand der Werra-Bahngesellschaft bei dem Herzoglichen Kreis- 
1 v
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.