Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Der hiernach verbleibende Ueberschuß wird, einschlüssig der zu b bemerk- 
ten fünf Prozent, als Dividende des betreffenden Betriebsjahres unter die Ak- 
tiona#re vertheilt. 
Der Reserve-Fonds wird, so lange nicht sämmtliche Aktien emittirt find, 
auf Einhundert Tausend Thaler und, sobald nur noch zweihundert Stück Ak- 
tien nicht emittirt sind, auf Zweihundert Tausend Thaler festgestellt. Es wer- 
den, so lange das Quantum von Einhundert Tausend Thalern beziehungsweise 
Zweihundert Tausend Thalern im Reserve-Fonds ist, jene zehen Prozent vom 
Ueberschusse nicht genommen. 
Verringert sich der Reserve-Fonds unter jenes Höhe-Quantum, so tritt 
jedesmahl bis zur Ergänzung dieses Quantums wieder der Bezug der Prozente 
des Ueberschusses zum Reserve-Fonds ein. 
# 33. 
Die Dividenden, deren Auszahlung an dem Orte, wo die Gesellschaft 
ihren Sitz hat, oder bei den durch den Verwaltungsrath zu bezeichnenden Ban- 
quiers erfolgt, verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in vier Jahren vom Tage 
der öffentlichen Bekanntmachung des Fälligkeits-Termins an. 
Die Dividenden-Scheine werden, auf den Inhaber lautend, nach dem 
Formular C ausgefertigt. 
Acbschnitt IV. 
Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. 
8. 34. 
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer General-Versammlung. 
beschlossen werden, in welcher wenigstens zwei Drittel der emittirten. Aktien ver- 
treten sind und für die Auflösung stimmen. Sollte die Hälfte des Grund- 
Kapitals nach der letzten Jahres-Bilanz verloren gegangen seyn, so genügt die 
absolute Majorität der in einer General-Versammlung erschienenen oder vertre- 
tenen Stimmen zu einem gültigen Auflösungsbeschlusse. 
Zur Ausführung des Beschlusses ist die landesherrliche Genehmigung er- 
forderlich.
	        
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