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Der hiernach verbleibende Ueberschuß wird, einschlüssig der zu b bemerk-
ten fünf Prozent, als Dividende des betreffenden Betriebsjahres unter die Ak-
tiona#re vertheilt.
Der Reserve-Fonds wird, so lange nicht sämmtliche Aktien emittirt find,
auf Einhundert Tausend Thaler und, sobald nur noch zweihundert Stück Ak-
tien nicht emittirt sind, auf Zweihundert Tausend Thaler festgestellt. Es wer-
den, so lange das Quantum von Einhundert Tausend Thalern beziehungsweise
Zweihundert Tausend Thalern im Reserve-Fonds ist, jene zehen Prozent vom
Ueberschusse nicht genommen.
Verringert sich der Reserve-Fonds unter jenes Höhe-Quantum, so tritt
jedesmahl bis zur Ergänzung dieses Quantums wieder der Bezug der Prozente
des Ueberschusses zum Reserve-Fonds ein.
# 33.
Die Dividenden, deren Auszahlung an dem Orte, wo die Gesellschaft
ihren Sitz hat, oder bei den durch den Verwaltungsrath zu bezeichnenden Ban-
quiers erfolgt, verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in vier Jahren vom Tage
der öffentlichen Bekanntmachung des Fälligkeits-Termins an.
Die Dividenden-Scheine werden, auf den Inhaber lautend, nach dem
Formular C ausgefertigt.
Acbschnitt IV.
Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.
8. 34.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer General-Versammlung.
beschlossen werden, in welcher wenigstens zwei Drittel der emittirten. Aktien ver-
treten sind und für die Auflösung stimmen. Sollte die Hälfte des Grund-
Kapitals nach der letzten Jahres-Bilanz verloren gegangen seyn, so genügt die
absolute Majorität der in einer General-Versammlung erschienenen oder vertre-
tenen Stimmen zu einem gültigen Auflösungsbeschlusse.
Zur Ausführung des Beschlusses ist die landesherrliche Genehmigung er-
forderlich.