Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Ebschnitt V. 
Allgemeine Bestimmungen. 
s. asu. 
Die Blätter der Gesellschaft sind die im Großherzogthume Sachsen-Weimar- 
Eisenach und im Herzogthume Sachsen-Meiningen-Hildburghausen erscheinenden 
offiziellen Nachrichtsblätter, der Preußische Staatsanzeiger, die Leipziger, die 
Magdeburgische und die Kölnische Zeitung. 
Sollte eins dieser Blätter eingehen, so wird eine andere Zeitung durch 
den Verwaltungsrath mit Genehmigung des Großherzoglichen Staats-Ministe- 
riums festgestellt und in den übrigen Blättern bekannt gemacht. Bei der Be- 
rechnung aller in diesem Statut bestimmten Fristen, welche mit der Bekannt- 
machung in den Gesellschaftsblättern beginnen, gilt als Grundsatz, daß das 
Datum der Ausgabe des zuletzt ausgegebenen Gesellschaftsblattes maßgebend ist. 
s. 36. 
Der Großherzoglichen Staatsregierung steht es zu, einen Kommissar zur 
Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu 
bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den General-Versammlungen bei- 
wohnen, sondern auch bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes die Zusam- 
menberufung des Verwaltungerathes zu einer von ihm beizuwohnenden Versamm- 
lung und die Zusammenberufung der General-Versammlung beantragen und 
im Weigerungsfalle diese Zusammenberufungen selbst bewirken. 
Er hat jederzeit das Recht, von den Büchern, Rechnungen, Registern 
und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu 
nehmen. 
Die dadurch entstehenden Kosten trägt die Gesellschaft. 
8. 37. 
Abänderungen oder Ergänzungen des Statuts beschließt die General-Ver- 
sammlung mit zwei Drittel der in derselben vertretenen Stimmen der Gesell- 
schaft; zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die landesherrliche Genehmi- 
gung erforderlich. 
# 38. 
Die Gesellschaft bleibt in jeder Beziehung allen den Bergbau betreffenden 
bereits ergangenen oder noch ergehenden gesetzlichen Vorschriften unterworfen.
	        
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