Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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8. 8. 
Der verantwortliche Redaklteur einer periodischen Druckschrift muß unbe- 
dingt dispositionsfähig seyn, im Genusse der staatsbürgerlichen Rechte sich be- 
finden und ber Zeitschriften, welche nicht bloß wissenschaftlichen, artistischen oder 
technischen Inhalts sind, in dem Staatsgebiete, in welchem die Druckschrift er- 
scheint, seinen regelmäßigen Wohnsitz haben. 
Die Redaktion von Zeitschriften wissenschaftlichen, technischen oder artisti- 
schen Inhalts kann indessen ausnahmsweise von den Landesregierungen auch 
Personen gestattet werden, welche die vorbezeichneten Eigenschaften, namentlich 
die Dispositions-Fähigkeit nicht besitzen. 
Personen, welche sich in Strafhaft oder Untersuchungshaft befinden, kann 
während der Dauer der Haft die Führung der verantwortlichen Redaktion un- 
tersagt werden. 
8. 9. 
Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift muß eine 
Kaution bestellt werden. Von dieser Verpflichtung können nach dem Ermessen 
der einzelnen Bundesregierungen nur amtliche und solche Blätter befreit werden, 
welche alle politische und sociale Fragen von der Besprechung ausschließen. 
8. 10. 
Die Kaution für eine periodisch erscheinende Druckschrift soll in der Regel 
5000 Thaler Preußisch Kourant, beziehungsweise 8000 Gulden rheinisch be- 
tragen. Es bleibt jedoch den einzelnen Bundesregierungen anheim gegeben, die 
Kautions-Summe, unter Berücksichtigung der Bevölkerungs= und Vermögens- 
Verhältnisse der Verlagsorte und ihrer nächsten Umgebung, sowie der Zeitab- 
schnitte des Erscheinens der Druckschriften, auf geringere Beträge festzustellen. 
Bei Zeitschriften, welche wöchentlich öfter als drei Mahl erscheinen, kann 
aber dabei nicht unter 1000 Thaler Preußisch Kourant, beziehungsweise 1600 
Gulden rheinisch, bei solchen, die drei Mahl, oder weniger als drei Mahl wöchent- 
lich erscheinen, nicht unter 500 Thaler Preußisch Kourant, beziehungsweise 
800 Gulden rheinisch herabgegangen werden. 
s. 11. 
Die Kaution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie be- 
stellt worden ist, zuerkannte Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung 
und der Strafvollstreckung, ohne Räcksicht auf die Person des Verurtheilten, 
zu haften. 
Jede Kaution ist im Falle eingetretener Verminderung derselben spätestens 
in vier Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergänzen.
	        
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