Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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8. 12. 
Die Herausgabe einer kautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann erfol- 
gen, wenn die Bedingungen, an welche das Recht hierzu geknüpft ist, vollstän- 
dig erfüllt find. 
# 18. 
Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den 
öffentlichen Behörden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der 
üblichen Einrückungsgebühren, insoweit nicht nach den Landesgesetzen die un- 
entgeldliche Aufnahme gefordert werden kann, in Anspruch genommen werden 
können. 
8. 14M. 
Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß 
einer periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müssen von dem Heraus- 
geber derselben auf Anordnung der zuständigen inländischen Behörde unentgeld- 
lich und ohne Zusätze und Bemerkungen eingerückt werden. 
Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverletzungen veranlaßt, so sind 
die Betheiligten befugt, deren Veröffentlichung zu beantragen, und es hat das 
Gericht über Zulässigkeit des Antrages zu entscheiden und dessen Vollzug fest- 
zusetzen. 
Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Widerlegungen 
in einer periodischen Druckschrift vorgebrachter Thatsachen soll der betheiligten 
Behörde oder Privat-Person mindestens der Raum des Artikels, der zu der 
Entgegnung Anlaß bot, kostenfrei und in einer der beiden nächsten nach erfolg- 
ter Aufforderung erscheinenden Nummern zur Verfügung gestellt werden. 
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ZuwiderhandlungengegendieBestimmungendervorhergehendenPara- 
graphen,uamentlichwissentlichfalscheAngabeninErfüllungderindens.8.4 
und 7 enthaltenen Vorschriften, sind mit angemessener Strafe zu bedrohen. 
8. 186. 
In allen Bundesstaaten muß der Mißbrauch der Presse durch Aufforde- 
rung, Anreizung oder Verleitung zu Handlungen, welche durch die allgemeinen 
Strafgesetze verboten sind, mit entsprechender Strafe bedroht seyn. 
Insbesondere muß durch die Strafgesetzgebung Vorsorge getroffen werden 
für die Fälle der Aufforderung, Anreizung oder Verleitung 
zum Hoch= und Landes-Verrathe und zum Aufruhr, sowie der Miliär- 
Personen oder Beamten zum Treubruche oder Ungehorsam;
	        
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