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zur Widersetzung oder zum gewaltsamen Widerstande gegen die Obrigkeit,
zu Gewaltthätigkeiten, zu ungesetzlichen Versammlungen oder Zusam-
menrottungen, zu ungesetzlicher Bewaffnung;
zum Ungehorsam gegen die Gesetze und gegen Anordnungen der Obrig-
keit, zur Verweigerung der Zahlung von Steuern, zu verbotenen Geld-
sammlungen;
zu Angriffen auf das Eigenthum oder auf die persönliche Sicherheit.
Die Strafbarkeit solcher durch die Presse begangenen Handlungen soll auch
dann eintreten, wenn die Aufforderung ohne Zusammenhang mit einer andern
verbrecherischen Handlung steht und ohne Erfolg geblieben ist.
s. 11.
Die Strafgesetzgebung jedes Bundesstaates hat gegen nachfolgende Angriffe
durch die Presse ausreichenden Schutz zu gewähren und solche mit angemesse-
nen Strafen zu bedrohen:
Angriffe auf die Religion oder auf die Lehren, Gebräuche und Gegen-
stände der Verehrung einer anerkannten Religions-Gesellschaft;
Angriffe auf die Grundlagen des Staates und der Staatseinrichtungen,
auf die letzteren selbst, auf die Anordnungen der Obrigkeit, auf die zur
Handhabung derselben berufenen Personen, die Beleidigungen der letz-
teren, der Regierungen und des Oberhauptes eines fremden Staates.
Als strafbarer Angriff ist jeder anzusehen, welcher durch Kundgabe erdich-
teter, oder entstellter Thatsachen, oder durch die Form der Darstellung den Ge-
genstand des Angriffes dem Hasse oder der Mißachtung auszusetzen geeignet ist.
8. 18.
Alle in den §.§. 16 und 17 bezeichnete Handlungen sollen entweder von
Amtswegen oder auf Antrag verfolgt und bestraft werden, sie mögen gegen die
Staatseinrichtungen, Maßregeln, Behörden oder Personen des Staates, in
welchem die Druckschrift erschienen, oder eines andern Bundesstaates gerich-
tet seyn. ·
Beleidigungen des Oberhauptes eines auswärtigen Staates sollen verfolgt
und bestraft werden, insoweit der auswärtige Staat den Grundsatz der Gegen-
seitigkeit angenommen hat.
8. 189. ·
Die Strafen wegen Uebertretung preßpolizeilicher Vorschriften oder der
von den kompetenten Behörden erlassenen besonderen Verbote sind, abgesehen