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von den durch den Inhalt der Druckschrift etwa sonst verwirkten Strafen, zu
erlennen.
s. 20.
Für die durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen strafbaren Hand-
lungen ist Jeder verantwortlich zu erachten, welcher nach allgemeinen strafrecht-
lichen Grundsätzen als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint.
Der Drucker, Verleger oder Kommissionar im engeren Sinne, (d. h. der-
jenige, welcher ohne Namhaftmachung eines Verlegers auf der Schrift als die
Person benannt ist, durch welche der Vertrieb besorgt wird), insofern sie nicht
als Urheber oder Theilnehmer ohnedieß zur Strafe gezogen werden, sind mit
angemessenen Geld= oder Gefängniß-Strafen auch für die Fälle zu bedrohen,
wo der Verfasser nicht genannt,
oder nicht im Bereiche der Gerichtsbarkeit eines deutschen Bundesstaates ist,
oder wo eine Uebertretung preßpolizeilicher Bestimmungen verübt wurde.
Dieselben können von der dießfallsigen Haftung nach dem Ermessen der
einzelnen Bundesregierungen nur dann befreit werden, wenn sie bei der ersten
verantwortlichen Vernehmung den Autor benennen und dieser sich im Bundes-
gebiete befindet.
Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist wegen des
strafbaren Inhalts derselben in jenen Ausnahmefällen, wo er nicht als Urhe-
ber oder Theilnehmer zur Strafe gezogen werden kann, mit einer besondern
Geld= oder Gefängniß-Strafe zu bedrohen.
—
Wenn Duuckschriften den Thatbestand einer strafbaren Handlung enthalten,
so ist auf ihre Unterdrückung oder Vernichtung zu erkennen, auch wenn die
Verurtheilung einer strafbaren Person nicht damit verbunden werden kann, oder
überhaupt eine Person, gegen welche eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht
gegeben ist.
8. 22.
Ueber die Zuständigkeit der Gerichte zur Aburtheilung der durch den In-
halt von Druckschriften begangenen Verbrechen oder Vergehen, sowie über die
Zuständigkeit derselben oder der Administrativ-Behörden zu dem Erkenntnisse
über Unterdrückung von Druckschriften entscheiden die Landesgesetze. Eine vor-
zugsweise Verweisung der durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen
vor das Geschwornengericht oder zur öffentlichen Verhandlung soll jedoch nicht
Statt fünden.