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8. 23.
Die Verwaltungs- und Gerichts-Behörden sind befugt, zum Behufe der
Einleitung des hierauf alsbald anzuregenden Strafverfahrens, Druckschriften und
die zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu
belegen. ·
Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhalts oder wegen Uebertretung
der K.S. 4 und 7 mit Beschlag belegt wurden, dürfen, so lange die Beschlag-
nahme nicht wieder aufgehoben ist, weder verbreitet, noch durch anderweiten Ab-
druck vervielfältigt werden.
8. 24.
Veröffentlichung von Gerichts-Akten, Gerichtsverhandlungen und Abstimmun-
gen, von Verhandlungen anderer Behörden oder politischen Körperschaften, dann
über Truppenbewegungen und Vertheidigungsmittel des Landes oder des deut-
schen Bundes in Zeiten von Kriegsgefahr oder inneren Unruhen können von
der zuständigen Behörde aus Rücksichten für den öffentlichen Dienst oder die
Staats-Interessen, unter Androhung angemessener Strafen, verboten oder beschränkt
werden.
Die Namen der Geschworenen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung
über die Bildung des Schwurgerichtes genannt werden. Ebenso darf die An-
klageschrift oder ein anderes Schriftstück eines Kriminal-Prozesses nicht eher ver-
öffentlicht werden, als bis die mündliche Verhandlung Statt gefunden, oder der
Prozeß auf anderem Wege sein Ende erreicht hat.
8. 28.
Sämmtliche Bundesregierungen werden dafür Sorge tragen, daß die vor-
stehenden allgemeinen Grundsätze in Wirksamkeit treten und daß ihre Preß-
und Straf-Gesetze mit denselben in Uebereinstimmung gebracht werden; sie wer-
den davon, wie dieses geschehen, der Bundesversammlung in möglichst kurzer
Frist Anzeige erstatten lassen.
#5 26.
Der politische Ausschuß wird beauftragt, nach Umfluß von zwei Jahren,
unter Berücksichtigung der bis dahin gemachten Erfahrungen, in nähere Erwä-
gung zu ziehen, ob die in gegenwärtigem Beschlusse enthaltenen Bestimmungen
sich zur Verhütung des Mißbrauches der Preßfreiheit als genügend erwiesen ha-
ben, und hierüber der Bundesversammlung, unter Begutachtung der etwa für
nöthig erachteten weiteren Anträge, Bericht zu erstatten“.
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