Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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8. 23. 
Die Verwaltungs- und Gerichts-Behörden sind befugt, zum Behufe der 
Einleitung des hierauf alsbald anzuregenden Strafverfahrens, Druckschriften und 
die zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen mit Beschlag zu 
belegen. · 
Druckschriften, welche wegen strafbaren Inhalts oder wegen Uebertretung 
der K.S. 4 und 7 mit Beschlag belegt wurden, dürfen, so lange die Beschlag- 
nahme nicht wieder aufgehoben ist, weder verbreitet, noch durch anderweiten Ab- 
druck vervielfältigt werden. 
8. 24. 
Veröffentlichung von Gerichts-Akten, Gerichtsverhandlungen und Abstimmun- 
gen, von Verhandlungen anderer Behörden oder politischen Körperschaften, dann 
über Truppenbewegungen und Vertheidigungsmittel des Landes oder des deut- 
schen Bundes in Zeiten von Kriegsgefahr oder inneren Unruhen können von 
der zuständigen Behörde aus Rücksichten für den öffentlichen Dienst oder die 
Staats-Interessen, unter Androhung angemessener Strafen, verboten oder beschränkt 
werden. 
Die Namen der Geschworenen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung 
über die Bildung des Schwurgerichtes genannt werden. Ebenso darf die An- 
klageschrift oder ein anderes Schriftstück eines Kriminal-Prozesses nicht eher ver- 
öffentlicht werden, als bis die mündliche Verhandlung Statt gefunden, oder der 
Prozeß auf anderem Wege sein Ende erreicht hat. 
8. 28. 
Sämmtliche Bundesregierungen werden dafür Sorge tragen, daß die vor- 
stehenden allgemeinen Grundsätze in Wirksamkeit treten und daß ihre Preß- 
und Straf-Gesetze mit denselben in Uebereinstimmung gebracht werden; sie wer- 
den davon, wie dieses geschehen, der Bundesversammlung in möglichst kurzer 
Frist Anzeige erstatten lassen. 
#5 26. 
Der politische Ausschuß wird beauftragt, nach Umfluß von zwei Jahren, 
unter Berücksichtigung der bis dahin gemachten Erfahrungen, in nähere Erwä- 
gung zu ziehen, ob die in gegenwärtigem Beschlusse enthaltenen Bestimmungen 
sich zur Verhütung des Mißbrauches der Preßfreiheit als genügend erwiesen ha- 
ben, und hierüber der Bundesversammlung, unter Begutachtung der etwa für 
nöthig erachteten weiteren Anträge, Bericht zu erstatten“. 
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