Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

186 
Indem Wir diesen Bundesbeschluß zur allgemeinen Nachricht und Nach- 
achtung bekannt machen lassen, verordnen Wir zur Ausführung desselben, mit 
Bezugnahme auf das Gesetz über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 
5. März 1850, sowie auf das Gesetz über das Straf-Androhungsrecht der 
Polizei-Behörden vom 7. Januar 1854, weiter, wie folgt: 
Zu §. 2 des Bundebbeschlufses: 
Art. 1. 
Zuständig zur Ertheilung der nach §. 2 des Bundesbeschlusses erforderli- 
chen persönlichen Konzession für die Ausübung der dort genannten Gewerbe ist 
das Staats-Ministerium. 
Die Konzessions-Ertheilung kann mit Vorbehalt des Widerrufes oder ohne 
solchen erfolgen. 
Art. 2. 
Auch Inhaber dinglicher oder sonst veräußerlicher Privilegien für Gewerbe 
der im H. 2 des Bundesbeschlusses bezeichneten Art bedürfen zur wirklichen Aus- 
übung derselben einer persönlichen Konzession. Wird diese versagt, oder, sofern 
sie ertheilt war, wieder zurückgezogen, so ruht das Privilegium so lange, bis 
eine andere Person zu dessen Ausübung konzessionirt worden ist. 
Art. 3. 
Für Personen, welche zur Zeit der Bekanntmachung der gegenwärtigen 
Verordnung die im §. 2 des Bundesbeschlusses genannten Gewerbe schon be- 
treiben, treten folgende Grundsätze ein: 
1) wenn sie sich in der Ausübung eines dinglichen oder sonst veräußerlichen 
Privilegiums befinden, so werden sie als in dem Besitze einer unwi- 
derruflichen persönlichen Konzession stehend betrachtet; 
2) Inhaber von persönlichen Konzessionen werden rücksichtlich der Widerruf- 
lichkeit oder der Unwiderruflichkeit der letzteren nach dem Inhalte der 
Konzessions-Urkunden beurtheilt; 
3) Personen, welche ohne Ausübung eines dinglichen oder sonst veräußerli- 
chen Privilegiums und ohne persönliche Konzession mit Duldung der 
Staatsbehörden eines der fraglichen Gewerbe bisher ausgeübt haben, 
soll die Konzession kostenfrei ertheilt werden, wenn sie innerhalb vier
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.