Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Wochen von der Publikation dieser Verordnung an darum nachsuchen. 
Bis dahin bleibt der Fortbetrieb des Gewerbes ihnen gestattet. 
Art. 3. 
Eine Einziehung der ertheilten Konzession im Verwaltungswege erfolgt 
durch das Staats= Ministerium entweder auf Zeit oder für immer. War die 
Konzession unwiderruflich ertheilt, so ist die Einziehung derselben an die Be- 
obachtung der in den nachstehenden Artikeln vorgeschriebenen Voraussetzungen 
und Formen gebunden. 
Art. S. 
Die zeitweise Konzessions-Einziehung bis zu einem Jahre kann verfügt 
werden: 
1) als Folge einer vorausgegangenen gerichtlichen Bestrafung: wenn ein 
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Gewerbetreibender, welcher wegen eines der in den §.S. 16 und 17 des 
Bundesbeschlusses aufgeführten, in dieser Beziehung für gleichartig anzu- 
sehenden Verbrechen eine ihm gerichtlich zuerkannte Kriminal-Strafe we- 
nigstens theilweise verbüßt hatte, innerhalb Jahresfrist von dem letzten 
Augenblicke der Strafverbüßung an gerechnet, wegen eines der angeführ- 
ten Verbrechen abermals zu Kriminal-Strafe verurtheilt worden ist und 
binnen Jahresfrist von wenigstens theilweiser Verbüßung der letzteren zum 
zweiten Mahle rückfällig, auch dieserhalb in Kriminal-Strafe genommen wird. 
Die Einziehung der Konzession ist in diesem Falle an eine drei- 
monatliche Frist von Zeit der Rechtskraft des letzten Urtheils an ge- 
bunden. 
Auch ohne vorausgegangene gerichtliche Bestrafung kann die zeitweise 
Entziehung der Konzession geschehen, wenn das Staats-Ministerium den 
Gewerbetreibenden wenigstens zweimal innerhalb Jahresfrist wegen Ver- 
breitung oder Vertriebes staatsgefährlicher, irreligiöser oder unsittlicher 
Druckschriften oder bildlicher Darstellungen schriftlich verwarnt und bei 
der zweiten Verwarnung die zeitweise Einziehung der Konzession angedroht 
hatte, dessen ungeachtet aber innerhalb Jahresfrist von der zweiten Ver- 
warnung an dergleichen Druckschriften oder bildliche Darstellungen ferner 
von dem Gewerbetreibenden verbreitet oder vertrieben werden. 
Diese Maßregel ist an eine Frist von drei Monaten, von dem Rück- 
falle an gerechnet, gebunden und kann zugleich mit der Androhung der 
gänzlichen Einziehung bei fernerem Rückfalle versehen werden. 
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