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Art. 6.
Die Einziehung der Konzession für immer kann eintreten:
1) wenn ein Gewerbetreibender, dem nach Art. 5 Ziffer 1 die Konzession
auf bestimmte Zeit entzogen war, biunen Jahresfrist von Ablauf der
zeitigen Entziehung an, zum dritten Mahle rückfällig wird. Die Ausfüh-
rung der Maßregel ist an eine Frist von drei Monaten, von Zeit der
rechtskräftigen Verurtheilung wegen des dritten Rückfalles, gebunden.
2) Wenn ein Gewerbetreibender, welchem bei zeitweiser Einziehung der Kon-
zession nach Art. 5 Ziffer 2 zugleich der Verlust der Konzession für den
weiteren Rückfall angedroht war, innerhalb Jahresfrist vom Ablaufe der
zeitigen Einziehung an nochmals rückfällig wird. Die Einziehung hat
aber binnen drei Monaten von dem Rückfalle an zu geschehen.
Art. 7.
Sind die in den KF.S. 16 und 17 des Bundesbeschlusses aufgezählten Ver-
brechen oder die im Art. 5 Ziffer 2 und Art. 6 Ziffer 2 erwähnten Ungebühr-
nisse durch eine periodische Druckschrift begangen worden, so kann das Staats-
Ministerium unter den in diesen Artikeln angegebenen Voraussetzungen und Be-
schränkungen das zeitweise oder gänzliche Verbot der Druckschrift an der Stelle
der Konzessions-Einziehung eintreten lassen.
Zu §. 3 des Bundesbeschlusses:
Art. 8.
Rücksichtlich des Handels mit Druckschriften bewendet es bei der Bestim-
mung im §&. 4 ff. des Gesetzes über den Haufsir-Handel vom 4. März 1839.
Art. 9.
Das Anschlagen von Druckschriften und sonstigen Plakaten an öffentlichen
Orten, ingleichen die öffentliche Auflegung von Subfsfriptions-Listen erfordert
die Erlaubniß der Orts-Polizeibehörden. Ausgenommen hiervon sid An-
schläge öffentlicher Behörden und solche Plakate, welche weiter nichts enthalten,
als Mittheilungen oder Nachrichten über rein wissenschaftliche, künstlerische oder
industrielle Gegenstände, Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, Anzeigen
über Verkäufe, Verpachtungen, Vermiethungen, über gestohlene, verlorene oder
gefundene Sachen, ingleichen Ankündigungen erlaubter Versammlungen oder
öffentlicher Vergnügungen, vorausgesetzt, daß die zu den beiden letzteren etwa