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Behoͤrden, Adreß-, Einladungs-, Verlobungs-Karten und Anzeigen sonstiger
Familienereignisse.
Zu 8. 8 des Bundesbeschlusses:
Art. 14.
Die Entscheidung darüber, ob ein bestellter Redakteur den im §. 8 des
Bundesbeschlusses angegebenen Voraussetzungen genügt, gebührt zunächst demje-
nigen Bezirks-Direktor, in dessen Verwaltungsbezirke die Herausgabe der periodi-
schen Zeitschrift erfolgt, in höherer Instanz aber dem Staats-Ministerium, wel-
chem überhaupt die Handhabung und Ausführung der in jenem Paragraph ent-
haltenen Vorschriften zusteht.
Zu §. 9 des Bundesbeschlufses:
Art. 18.
Verpflichtet zur Kautions-Bestellung ist der Verleger oder Herausgeber.
Amtliche und solche Blätter, welche alle politische und sociale Fragen von der
Besprechung ausschließen, sind von der gedachten Verpflichtung befreit.
Zu den amtlichen Blättern gehören insbesondere die von Staatsbehörden
herausgegebenen, ingleichen die officiellen Mittheilungen des Landtages.
Die Kaution ist vor dem Erscheinen der Druckschrift, für welche sie haften
soll, in baarem Gelde oder in inländischen auf den Inhaber lautenden Staats-
papieren zu bestellen; doch kann das Staats-Ministerium auch die Annahme
ann guter und sofort realisirbarer auf den Inhaber lautender Papiere zu-
lassen.
Die Zahlung der Baar-Kautionen ist in kassemäßigen Münzsorten gegen
Quittung des Kassirers und des Gegenbuchführers an die Großherzogliche
Staatsschulden-Tilgungskasse zu leisten, welche durch das Staats-Ministerium
deßhalb mit Ermächtigung zur Annahme zu versehen ist und die empfangene
Kautions-Summe bis zu deren Rückzahlung oder Einziehung mit drei und einem
halben Prozent auf das Jahr zu verzinsen hat.
Wird die Kaution in Werthpapieren bestellt, so ist deren Deposition bei
dem zuständigen Großherzoglichen Bezirks-Direktor (Art. 14) zu bewirken; die
Erhebung der während der Deposition fällig werdenden Zinsen von Staatspa-
pieren 2c. bleibt dem Kautions-Besteller überlassen.