Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Zu §. 10 des Bundesbeschlusses: 
Art. 16. 
Der Betrag der zu bestellenden Kaution soll für periodische Druckschriften, 
welche wöchentlich öfter als drei Mahl erscheinen, in Eintausend Thalern, für 
periodische Druckschriften, welche wöchentlich nur drei Mahl oder noch seltener, 
oder in monatlichen, oder in noch weiteren Zwischenräumen erscheinen, in Fünf- 
hundert Thalern bestehen. 
  
Zu §. 11 des Bundesbeschlusses: 
Art. 17. 
Falls durch richterliche Einziehung eines Straf= oder Kosten-Betrages von 
der Kaution eine Verminderung der letzteren eingetreten ist, hat der Richter, 
welcher die Einziehung verfügt hat, den zur Kautions-Bestellung Verpflichteten 
unverzüglich davon zu benachrichtigen, auch darüber dem Staats-Ministerium 
Anzeige zu machen. 
Der Kautions-Pflichtige hat von Zeit seiner Benachrichtigung an binnen 
vier Wochen die Kaution nach den Artikeln 15 und 16 zu ergänzen. Unter- 
läßt er dieses, so ist das fernere Erscheinen der Druckschrift ohne Weiteres 
verboten. 
Hört der Grund der Kautions-Bestellung auf, so kann das Staats-Mini- 
sterium die Rückgabe der Kaution verfügen, sobald von der Ober-Staatsan- 
waltschaft die Unbedenklichkeit dieser Maßregel bezeugt wird. 
Zu §. 12 des Bundesbeschlusses: 
Art. 18. 
Der Nachweis, daß den Bedingungen genügt sey, ist dem Staats-Mini- 
sterium durch Benennung eines nach §. 8 des Bundesbeschlusses zulässigen Re- 
dakteurs und durch Bestellung der vorschriftsmäßigen Kaution zu führen. Glei- 
cher Nachweis ist bei Veränderungen in der Person des Redakteurs oder bei 
nothwendig werdender Ergänzung der Kaution (S. 11 des Bundesbeschlusses) 
beizubringen. 
Die Herausgeber oder Verleger solcher kautionspflichtiger Blätter, welche 
bei dem Erscheinen der gegenwärtigen Bekanntmachung bereits bestehen, haben bin- 
nen sechs Wochen von dem gedachten Zeitpunkte an den Erfordernissen des
	        
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