192
Bundesbeschlusses durch die obigen Nachweisungen zu entsprechen, widrigenfalls
die fraglichen Druckschriften selbstverständlich zu den verbotenen gehören.
Zu §. 15 des Bundesbeschlusses:
Art. 19.
Für Zuwiderhandlungen gegen die in den §&.§. 1 bis 15 des Bundesbe-
schlusses und in den dazu gehörigen Artikeln der gegenwärtigen Verordnung ent-
haltenen Vorschriften, welche sämmtlich nur als polizeiliche Anordnungen gel-
ten, wird Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu Einhundert
Thalern hiermit angedroht.
Art. 20.
Ist das Vergehen bei einer kantionspflichtigen Druckschrift begangen wor-
den, so tritt die Vorschrift im §. 11 des Bundesbeschlusses ein. Der Richter
hat dem Bestraften zur Zahlung der etwa gegen ihn gewählten Geldstrafe, so-
wie der ihm zuerkannten Kosten eine Frist von höchstens sechs Wochen zu setzen,
nach deren fruchtlosem Ablaufe die Einziehung des fraglichen Betrages von der
Kaution ohne Weiteres zu verfügen und nach Art. 17 Satz 1 zu verfahren ist.
Art. 21.
Das Strafverfahren bei den im Art. 19 erwähnten Polizei-Vergehen ist
das gewöhnliche bei Polizei-Vergehen überhaupt nach Maßgabe der Strafpro-
zeßordnung und deren Abänderungen.
Zuständig zu der nach Art. 4 des Gesetzes über die Einführung eines
Strafgesetzbuches 2c. vom 20. März 1850, sowie nach der Verordnung vom
24. September 1852 Absatz 2 den Polizei-Behörden gestatteten Anforderung
von Geldstrafen sind die Orts-Polizeibehörden, in deren Sprengeln die Kontra-
venienten wohnen.
Zu 8. 20 des Bundesbeschlusses:
Art. 22.
Die nach §. 20 alin. 2 des Bundesbeschlusses für den Drucker, Verleger
oder Kommissionar, sowie die nach §. 20 alin. 4 des Bundesbeschlusses für
den Redakteur anzudrohende Strafe ist lediglich als polizeiliche Anordnung an-