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zusehen und es gilt auch für die dort erwähnten Fälle die Strafandrohung im
Art. 19 dieser Verordnung.
Drucker, Verleger und Kommissiorare werden von dieser Polizei-Strafe
befreit, wenn sie bei der ersten verantwertlichen Vernehmung den Autor benen-
nen und dieser sich im Bundesgebiete befindet.
Zu §. 21 des Bundesbeschlusses:
Art. 23.
Ist die strafbare Handlung in einem von dem übrigen Bestande der Druck-
schrift trennbaren Theile derselben enthalten, so kann die Maßregel der Unter-
drückung oder Vernichtung auf diesen Theil beschränkt werden.
Zu §. 22 des Bundesbeschlusses:
Art. 23.
In Ansehung der Zuständigkeit der Gerichte und der Polizei-Behörden be-
wendet es bei den einschlagenden Vorschriften der Strafprozeßordnung, nament-
lich in deren Art. 39 und bei den Abänderungen derselben, ingleichen bei der
Verordnung gegen Preßmißbräuche vom 6. April 1818 und bei dem Patente
vom 18. Mai 1819.
Zu §. 23 des Bundesbeschlusfses:
Art. 25.
Nach den im Art. 24 angegebenen Vorschriften ist auch bei der Beschlag-
nahme zu verfahren.
Zuwiderhandlungen gegen das im §F. 23 alin. 2 des Bundesbeschlusses
enthaltene Verbot unterliegen als Polizei-Vergehen der Strafandrohung im Art. 19
der gegenwärtigen Verordnung.
Zu §. 24 des Bundesbeschlufsses:
Art. 26.
Sind die in dem ersten Satze des F. 24 des Bundesbeschlusses aufgeführten
Veröffentlichungen von den zuständigen Behörden verboten oder beschränkt wor-
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