Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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III.. Es wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. 
vorigen Monats an auch die Führung des Katasters von Urnshausen der 
Bezirks-Katasterführung zu Lengsfeld überwiesen worden. 
Weimar am 6. Juni 1856. · 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
IV. Bei dem Betriebe der Brauerei und bei der Einmaischung des Brau- 
malzschrotes wird jetzt häufiger, als früher, in der Art verfahren, daß das 
Braumalzschrot mit kaltem oder etwas erwärmtem Wasser eingeteigt, hierauf 
bald längere, bald kürzere Zeit dessen Bearbeitung Behufs der Bierbereitung 
ausgesetzt, erst späterhin solches mit heißem Wasser übergossen und das Ge- 
schäft der Bierbereitung fortgesetzt wird. 
Zu einem solchen Verfahren ist die Genehmigung der Steuerbehörde er- 
forderlich, gleichviel, ob die erste Einteigung des Braumalzschrotes mit kaltem 
oder erwärmtem Wasser und die spätere Einmaischung mit heißem Wasser an 
einem und demselben Tage oder an zwei verschiedenen Tagen erfolgt. 
Die Brauenden, welche von jetzt an in der vorstehend beschriebenen Weise 
ihre Brauereien betreiben wollen, sowie diejenigen, welchen die Anwendung 
eines solchen Verfahrens bisher schon zugestanden worden, haben um die Er- 
laubniß dazu bei der mit der Biersteuer-Erhebung beauftragten Großberzogli- 
chen Steuerstelle ihres Bezirkes ein für alle Mal nachzusuchen und, im Falle 
der Genehmigung ihrer Anträge, die Bedingungen, welche die Steuerbehörde 
der Steuer-Kontrole wegen dabei vorschreiben wird, genau zu erfüllen. 
Indem dieses 
als Verwaltungsvorschrift 
hierdurch unter Bezugnahme auf §. 3 des Nachtrages zu dem Biersteuer-Ge- 
setze vom 23. April 1839 bekannt gemacht wird, wird zugleich darauf hinge- 
wiesen, daß die Nichtbeachtung dieser Vorschrift, sowie die unterlassene Erfüllung 
der Bedingungen des fraglichen Zugeständnisses mit einer Ordnungsstrafe von 
1 bis 10 Thalern zu ahnden ist. 
Weimar am 30. Juni 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld.
	        
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