Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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V. Von der Königlich Hannoverschen Staatsregierung ist am 1. d. Mts. 
auf dem Bahnhofe zu Osnabrück eine Steuerabfertigungs-Stelle errichtet wor- 
den, welche unter Leitung eines Oberbeamten und im Namen sowie unter 
Kontrole des dortigen Haupt-Steueramtes die Befugnisse desselben zur Abfer- 
tigung der, auf der Eisenbahn mit Begleitscheinen, Ladungsverzeichnissen, An- 
sagezetteln, oder Uebergangsscheinen eingehenden und aus dem freien Verkehre 
unter Deklarationsschein-Kontrole zu versendenden, Güter auszuüben und sich in 
ihrem Geschäftsverkehre der Unterschrift: 
„Königliches Haupt-Steueramt, 
Steuerabfertigungs -Stelle am Bahnhofe“ 
zu bedienen hat, was, unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes) hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 2. Juli 1856. 
Großberzaglich Sachsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
VI. Dem in Eisenach gegründeten Vereine zu gegenseitiger Unterstützung 
in Krankheitsfällen sind auf Ansuchen die Rechte einer juristischen Person lau- 
desberrlich ertheilt worden. 
Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 2. Juli 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf. 
VII. Da sich seit einiger Zeit die Menschenblattern und die mit diesen sehr 
nabe verwandten, sogenannten Varioloiden, wie in mehren Gegenden Deutsch- 
lands, so auch hier und da im Großherzogthume in größerer Verbreitung zei- 
gen, so wird, zu thunlichster Beschränkung dieser Krankheiten, hierdurch nicht 
nur das Publikum darauf aufmerksam gemacht und bei vorkommenden Fällen 
zu möglichster Vermeidung des Verkehres mit solchen Kranken und den mit ihnen 
in Berührung gewesenen Gegenständen, namentlich Betten, Wäsche und anderen 
Kleidungsstücken, vor deren gehöriger Reinigung, aufgefordert, sondern es wird 
auch zugleich die unverzügliche Einimpfung der mit Schutzpocken noch nicht 
Geimpften, sowie die Wiederholung der Impfung (Revaccination) Derjenigen
	        
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