Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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dringend empfohlen, welche bereits vor einer längern Reihe von Jahren wenn 
schon mit Erfolg geimpft worden sind. Es gewinnt nämlich immer größere 
Wahrscheinlichkeit, daß die Schutzpocken die Empfänglichkeit fuͤr Menschenblattern 
meistens nur während einer Zeit von 10 bis 15 Jahren aufheben. 
Den Polizei-Behörden, den Großherzoglichen Amts-Physikern und den aus- 
übenden Aerzten wird die geschärfteste Aufmerksamkeit auf das Vorkommen von 
Menschenblattern oder von Varioloiden zur Pflicht gemacht, auch werden sie hier- 
durch angewiesen, in Fällen der letztgenannten Krankheit durchaus dasselbe 
Verfahren zu beobachten, was sich in Beziehung auf die Menschenblattern im 
§. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1826, die Schutzpocken-Impfung betreffend, 
vorgeschrieben findet. 
Schließlich bringt man in Erinnerung, daß, nach der eben angeführten 
Gesetzesstelle, wenn Jemand von den Menschenblattern bezüglich von den Vario= 
loiden befallen wird, dessen Eltern, Pflegeeltern und Hausgenossen bei Fünf 
Thaler Geldbuße oder gleichmäßiger Gefängnißstrafe verpflichtet sind, dem Ge- 
meindevorstande davon ungesäumt Anzeige zu machen und daß dieser bei glei- 
cher Abndung den zuständigen Phrsikus in Kenntniß zu setzen hat. 
Weimar am 10. Juli 1856. » 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
Bekauntmachung. 
Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 7. Mai 1853, Er- 
leichterungen des Postverkehres mit der Schweiz und mit Ztalien betreffend 
(Regierungs-Blatt v. J. 1853, Nr. 17), wird hiermit zur öffentlichen Keunt- 
niß gebracht, daß für die Schweizerischen Postanstalten die Bestimmung be- 
steht, daß verschlossene Adreß= (Fracht-) Briefe zu Fahrpost-Sendungen 
nach Maßgabe ihres Gewichtes mit dem Brief-Porto besonders zu tari- 
ren sind. 
*6n werden daher im Fahrpost-Verkehre mit der Schweiz bezüglich des 
Schweizerischen Porto's verschlossene Frachtbriefe nach Maßgabe der für 
den Briefverkehr verabredeten Tar-Bestimmungen als Briefe besonders tarirt. 
Weimar am 2. Juli 1856. 4 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
Druck der Hof-Buchyruckeret. 
 
	        
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