Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen. Weimar= Eisenach. 
Nummer 19. Weimar. 20. Juli 18536. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
Nachdem die Bestimmung im §. 5 des Gesetzes über die allgemeine Ein- 
kommenstener vom 19. März 1851: 
„Zu den Arten des Einkommens, welches die Steuerpflichtigen selbst zur 
Besteuerung anzumelden (zu fatiren) haben, gehören: 
1) die Besoldungen, Jahresgehalte, Wartegelder und Pensionen aus 
Hof= und Staats-Kassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, nament- 
lich auch aus den Kassen der Gemeinden und anderer öffentlichen 
Anstalten,“ 
zu Zweifeln darüber geführt hat, welcher Begriff im Sinne dieses Gesetzes 
mit dem Ausdruck: „andere öffentliche Anstalten“ zu verbinden sey, so verord- 
nen Wir hierdurch ferner zur Ausführung des gedachten Gesetzes vom 19. März 
1851, nachträglich zu der Verordnung vom 19. November 1851, wie folgt: 
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