8. 1.
Zu den in der angezogenen Gesetzesstelle bezeichneten Anstalten gehören
auch alle diejenigen, welche eine besondere staatliche Anerkennung erhalten ha-
ben und mehr oder weniger der Aufsicht und Kontrole der Staatsbehörden
hinsichtlich ihrer Verwaltung unterliegen, insbesondere also auch diejenigen vom
Staate anerkannten juristischen Personen, Gemeinheiten, welche auf landesherr-
lich bestätigten Statuten beruhen und hinsichtlich deren Unsere Staatsregierung
durch einen hierzu bestellten Kommissar die Aufsicht über deren Geschäftsfüh-
rung ausübt, wie z. B. Banken, Eisenbahngesellschaften, Versicherungsanstalten
und dergleichen mehr.
Die betroffenen Steuerpflichtigen haben daher ihr Diensteinkommen aus
den Kassen solcher Anstalten nach näherer Anleitung der §F. S. 15 bis 25 des
erwähnten Gesetzes vom 19. März 1851 selbst zur Besteuerung anzumelden,
widrigenfalls nach Maßgabe der §. S. 37 bis 45 dieses Gesetzes gegen dieselben
zu verfahren ist-
8. 2.
Die Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kommissionen, ingleichen die Orts-
Steuereinnehmer haben darüber zu wachen, daß dieser Vorschrift von den be-
troffenen Steuerpflichtigen gehörig nachgekommen wird.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Juni 1856.
½ Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wirntzingerode.
Nachtrag
zur Verordnung vom 19. November 1851,
die Ausführung des Gesetzes vom 19.
März 1851 über die allgemeine Ein-
kommensteuer betreffend.
uck dert Hof Buchpruckere.