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Artikel 1.
Die Schiffe Preußens und jedes der übrigen Staaten des Zollvereines,
welche in die Häfen der freien Hansestadt Bremen eingehen oder von dort aus-
gehen werden, und umgekehrt, die Bremischen Schiffe, welche in die Häfen des
Königreiches Preußen oder eines anderen Staates des gedachten Vereines ein-
gehen oder von dort ausgehen werden, sollen ohne Rücksicht auf ihren Abgangs-
oder Bestimmungs-Ort hinsichtlich aller das Schiff treffenden Abgaben, welcher
Art oder Benennung dieselben seyen, mögen sie im Namen oder zum Vortheile
der Regierung oder zum Vortheile öffentlicher Beamten, Ortsverwaltungen oder
Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben Fuße behandelt wer-
den wie die National-Schiffe.
Artikel 2.
Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr oder
Ausfuhr nach oder aus den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich
auf National-Schiffen wird Statt finden können, sollen ohne Unterschied ihrer Her-
kunft und Bestimmung auch auf Schiffen des anderen Theiles dorthin eingeführt
oder von dort ausgeführt werden können.
Artikel 3.
Waaren jeder Art, ohne Unterschied ihres Ursprunges oder Eigenthümers,
die, von welchem Lande es sey, durch Schiffe des Zollvereines in die Häfen
Bremens, oder durch Bremische Schiffe in diejenigen des Zollvereines eingeführt
werden, desgleichen Waaren, die, für welche Bestimmung es sey, aus den Häfen
des Zollvereines durch Bremische Schiffe, oder aus den Häfen Bremens durch
Schiffe der Zollvereins-Staaten ausgeführt werden, sollen in den beiderseitigen
Häfen keine anderen oder höheren Abgaben entrichten, als wenn die Einfuhr oder
Ausfuhr derselben Gegenstände durch National-Schiffe Statt fände.
Die Prämien, Abgabenerstattungen oder andere Begünstigungen dieser
Art, welche in dem Gebiete des einen der hohen kontrahirenden Theile der Ein-
fuhr oder Ausfuhr auf National-Schiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise
bewilligt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen
Theiles erfolgt.
Artikel 1.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eine,
Aus= und Durchgangs-Abgaben dürfen in keinem der kontrahirenden Staaten
1) Erzeugnisse des Gebietes des anderen kontrahirenden Theiles ungünstiger
Kals gleichartige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staates,
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