Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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2) Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles 
ein= oder durchgeführt werden, ungünstiger als bei dem unmittelbaren Ein- 
gange vom Auslande, 
3) Ausfuhrgegenstände, bei dem Ausgange nach dem Gebiete des anderen 
kontrahirenden Theiles ungünstiger als bei dem unmittelbaren Ausgange 
nach dem Auslande 
behandelt werden. 
Ausnahmen hiervon sind nur bei Zolleinigungen mit dritten Staaten und 
hinsichtlich solcher Begünstigungen zulässig, welche dritten Staaten durch schon 
bestehende Verträge zugestanden sind, oder welche den, unmittelbar über die 
Landgrenze eingehenden Erzeugnissen eines Nachbarlandes oder seiner Europäi- 
schen Zubehörungen mit Rücksicht auf ähnliche Gegenleistungen etwa zugestan- 
den werden; ferner von der Verabredung zu 2., in Bezug auf Wein, bei dessen 
Verzollung eine Eingangsabgaben-Ermäßigung auf den direkt aus den Erzeu- 
gungslanden herkommenden Wein beschränkt werden kann. 
  
Artikel 3. 
Da die hohen kontrahirenden Theile die Unterdrückung des Schleichhandels 
an den beiderseitigen Grenzen, sowie von der Weser und deren Nebenflüssen 
aus, nicht minder wie eine freundnachbarliche Mitwirkung hierbei als vorzüg- 
liches Mittel zur Beförderung des redlichen Verkehres zwischen Ihren Gebieten 
anerkennen, so verpflichten dieselben Sich, dem Schleichhandel zwischen Ihren 
Landen, und insbesondere da, wo die beiderseitigen Grenzen sich berühren, nach 
Möglichkeit entgegenzuwirken, jeden durch die Zoll= und Steuer-Gesetze des 
Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem zu verbieten, zu bestrafen und 
überhaupt möglichst zu verhindern, auch Sich gegenseitig zur Ausrottung eines 
solchen unerlaubten Verkehres, wo# derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu seyn. 
I1. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die in der Anlage l. beigefügte Uebereinkunft 
wegen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen Ihnen errichtet worden. 
Artikel 6. 
Um dem Verkehre zwischen Bremen und dem Gebiete des Zollvereines die- 
jenigen Erleichterungen zu gewähren, welche ohne Gefährdung des Zoll-Interesses 
zulässig erscheinen, ist man übereingekommen, daß in der Stadt Bremen für 
den Verkehr vermittelst der Eisenbahn und der Weser ein zgollvereinsländisches 
Haupt-Zollamt mit besonders festzusetzenden Befugnissen zur Zollabfertigung 
und Erhebung errichtet werde. Die dazu erforderlichen Lokalitäten und An- 
stalten werden von Seiten Bremens auf dessen Kosten gestellt. Die in der An- 
II. lage II. beigefügte Uebereinkunft enthält die näheren Bestimmungen hierüber.
	        
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