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2) Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles
ein= oder durchgeführt werden, ungünstiger als bei dem unmittelbaren Ein-
gange vom Auslande,
3) Ausfuhrgegenstände, bei dem Ausgange nach dem Gebiete des anderen
kontrahirenden Theiles ungünstiger als bei dem unmittelbaren Ausgange
nach dem Auslande
behandelt werden.
Ausnahmen hiervon sind nur bei Zolleinigungen mit dritten Staaten und
hinsichtlich solcher Begünstigungen zulässig, welche dritten Staaten durch schon
bestehende Verträge zugestanden sind, oder welche den, unmittelbar über die
Landgrenze eingehenden Erzeugnissen eines Nachbarlandes oder seiner Europäi-
schen Zubehörungen mit Rücksicht auf ähnliche Gegenleistungen etwa zugestan-
den werden; ferner von der Verabredung zu 2., in Bezug auf Wein, bei dessen
Verzollung eine Eingangsabgaben-Ermäßigung auf den direkt aus den Erzeu-
gungslanden herkommenden Wein beschränkt werden kann.
Artikel 3.
Da die hohen kontrahirenden Theile die Unterdrückung des Schleichhandels
an den beiderseitigen Grenzen, sowie von der Weser und deren Nebenflüssen
aus, nicht minder wie eine freundnachbarliche Mitwirkung hierbei als vorzüg-
liches Mittel zur Beförderung des redlichen Verkehres zwischen Ihren Gebieten
anerkennen, so verpflichten dieselben Sich, dem Schleichhandel zwischen Ihren
Landen, und insbesondere da, wo die beiderseitigen Grenzen sich berühren, nach
Möglichkeit entgegenzuwirken, jeden durch die Zoll= und Steuer-Gesetze des
Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem zu verbieten, zu bestrafen und
überhaupt möglichst zu verhindern, auch Sich gegenseitig zur Ausrottung eines
solchen unerlaubten Verkehres, wo# derselbe sich zeigen sollte, behülflich zu seyn.
I1. Zur Erreichung dieses Zweckes ist die in der Anlage l. beigefügte Uebereinkunft
wegen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen Ihnen errichtet worden.
Artikel 6.
Um dem Verkehre zwischen Bremen und dem Gebiete des Zollvereines die-
jenigen Erleichterungen zu gewähren, welche ohne Gefährdung des Zoll-Interesses
zulässig erscheinen, ist man übereingekommen, daß in der Stadt Bremen für
den Verkehr vermittelst der Eisenbahn und der Weser ein zgollvereinsländisches
Haupt-Zollamt mit besonders festzusetzenden Befugnissen zur Zollabfertigung
und Erhebung errichtet werde. Die dazu erforderlichen Lokalitäten und An-
stalten werden von Seiten Bremens auf dessen Kosten gestellt. Die in der An-
II. lage II. beigefügte Uebereinkunft enthält die näheren Bestimmungen hierüber.