Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um 
Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe 
in demjenigen Staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung 
der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen 
Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in dem Gebiete des anderen kontrahi- 
renden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn sollen. 
Artikel 10. 
Da die Stadt Bremen für manche Gegenstände, welche allein oder doch 
hauptsächlich aus dem Zollvereine dahin gelangen, den Haupt-Marktort für die 
zum Zollvereine gehörige Gegend der untern Weser bildet, eine Zoll-Kontrole 
dabei aber unnöthige Belästigung herbeiführen würde, so ist man übereingekom- 
men, daß folgende Gegenstände vom Bremischen Gebiete, mit Ausschluß von 
Vegesack und Bremerhaven, zollfrei in den Zollverein eingehen sollen, als: 
I) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Buchen-, auch Fichten-, Tannen-, Lerchen:, 
Pappeln= und Erlen-Holz in Stämmen, Stöcken und Scheiten; ferner 
Bandstöcke, Stangen, Faschinen, Pfahlholz, Flechtweiden, auch bei dem 
Transport auf der Weser und deren Nebenflüssen; 
2) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und blos geho- 
belte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, auch grobe Maschinen von Holz, 
weder gefärbt, gebeizt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit an- 
deren Stoffen. Jedoch sollen Beschläge, Nägel, Schrauben, Scharniere, 
Reife, Schlösser, ferner Seile, Stricke, Bindfaden, Bänder, Schnüre und 
Riemen zur Befestigung oder Verbindung der einzelnen Bestandtheile die 
zollfreie Zulassung der bezeichneten Waaren nicht ausschließen; 
3) grobe Korbflechterwaaren aus ungeschälten Ruthen, ingleichen aus geschäl- 
ten Ruthen, weder gefärbt, gebeizt, lackirt noch gesirnißt, zum Wirth- 
schaftsgebrauche; 
4) ordinäre, ungefärbte Matten und Fußdecken von Bast, Binsen, Stroh 
und Schilf; 
5) gemeine Töpferwaren, d. h. gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde ver- 
fertigtes Töpfergeschirt mit oder ohne Glasur, Fliesen und Schmelztie= 
gel, und 
6) Hohlglas in seinen natürlichen Farben (grünes, schwarzes, gelbes), weder 
gepreßt noch geschliffen noch abgerieben. 
Inwieweit und in welcher Art zur Begründung des Anspruches auf die 
vorgedachte Befreiung von dem Eingangszolle ein Nachweis über die Versendung
	        
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