Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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der betreffenden Gegenstände aus dem Bremischen Gebiete geführt werden muß, 
darüber werden durch die Vollzugs-Kommission (Art. 16) die näheren Anord- 
nungen getroffen werden. 
Artikel 11. 
Zur gegenseitigen Erleichterung des Verkehres auf Messen und Jahrmärkten 
soll künftig nur von dem verkauften Theile der auf die Messen und Jahrmärkte 
in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theiles gebrachten Waaren die ge- 
setzliche Eingangsabgabe, für den unverkauft zurückzuführenden Theil aber auf 
vorschriftsmäßigen Nachweis über die Identität der ein= und zurückgeführten 
Waaren in beiden Gebieten weder eine Eingangsabgabe noch Durchgangsabgabe 
erhoben werden. 
Gegenstände der Verzehrung find von dieser Erleichterung ausgeschlossen; 
für grobes und feines Backwerk ist dieselbe jedoch gleichfalls zugestanden. 
Artikel 12. 
Die in dem vorstehenden Artikel für den Jahrmarktverkehr bestimmten Er- 
leichterungen sollen auch bei dem Verkehre auf den Viehmärkten in den gegen- 
seitigen Gebieten Anwendung erhalten, so daß für das unverkauft zurückgehende 
Vieh weder eine Eingangs= noch Durchgangs-Abgabe erhoben werden wird. 
Artikel 13. 
Die Angehörigen des einen der hohen Kontrahenten, welche die Märkte 
und Messen in dem Gebiete des anderen beziehen, sollen daselbst hinsich tlich der 
Verbindlichkeit zur Entrichtung einer Abgabe dafür den eigenen Angehörigen 
gleich behandelt werden. 
  
Artikel 14. 
Soweit durch den im Artikel 8 verabredeten Anschluß Bremischer Gebiets- 
theile an den Zollverein ländliche Besitzungen in der Art getrennt werden, daß 
einzelne Grundstücke durch die Zolllinie von dem Gute oder Hofe abgeschnitten. 
sind, von welchem aus sie bewirthschaftet werden, soll neben der gegenseitigen 
Gewährung solcher Erleichterungen, wie sie nach den im Zollvereine geltenden 
Bestimmungen für den kleinen Grenzverkehr zugelassen werden können, das erfor- 
derliche Saatkorn zu deren Bestellung zollfrei eingebracht werden dürfen, nicht 
minder die Erhebung eines Zolles für das auf solche Grundstücke zur Weide 
gehende Vieh wegfallen. 
Artikel 15. 
Das persönliche Verhälmiß der bei dem in Bremen zu errichtenden Haupt- 
Zollamte oder sonst im Bremischen Gebiete zu stationirenden Zollbeamten wird
	        
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