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dahin bestimmt, daß dieselben während der Dauer ihres dienstlichen Aufenthal-
tes daselbst neben ihren im Familienbande stehenden Angehörigen in dem Unter-
terthanenverbande desjenigen Staates, welchem sie angehören, verbleiben und
ihr Wohnrecht daselbst ihnen erhalten wird. Sie sind den Gesetzen, der Ge-
richtsbarkeit und Polizei der freien Hansestadt Bremen, sobald nicht die Aus-
übung ihrer eigentlichen Dienstverrichtungen als Zollbeamte, mithin die Disci-
plin, Dienstvergehungen oder Dienstverbrechen, ferner Vergehen gegen den Hei-
mathstaat oder dessen Oberhaupt, endlich das eheliche Güterrecht, die Erbfolge
in die Verlassenschaft solcher Beamten und die Bevormundung der Hinterblie-
benen in Frage stehen, unterworfen, genießen aber, so lange sie in ihrem ver-
bisherigen Unterthanenverbande bleiben, für sich und ihre Familien eine Be-
freiung von persönlichen Leistungen, einschließlich des Militär-Dienstes oder irgend
eines anderen Waffendienstes, und von der Vermögens= und Einkommen-Steuer,
sowie von sonstigen persönlichen direkten Staats= und Kommunal-Abgaben
und für ihren Nachlaß von der Abgabe von Erbschaften. Der in Bremen be-
stehenden Gassenreinigungs= und Erleuchtungs-Steuer find die genannten Be-
amten unterworfen.
Artikel 16.
Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Ver-
trage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemein-
schaftliche Kommissarien vorbereitet werden.
Artikel 17.
Dem Senate der freien Hansestadt Bremen steht die Befugniß zu, einen
Kommissar zu bestellen, welcher in seinem Namen hinsichtlich der aus diesem
Vertrage hervorgehenden Verhältnisse mit den Behörden der Zollverwaltung des
Zollvereines zur thunlichsten Abkürzung des Geschäftsganges über sich dazu eig-
nende Angelegenheiten in unmittelbares Benehmen zu treten und namentlich
Auskunft einzuziehen befugt seyn soll, unbeschadet der direkten Verhandlung zwi-
schen den Regierungen des Zollvereines und Bremen.
Artikel 18.
Die Dauer dieses Vertrages wird vorläufig bis zum letzten Dezember 1865
mit der Maßgabe festgesetzt, daß, wenn derselbe von dem einen oder dem an-
deren der kontrahirenden Staaten nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe
gekündigt wird, er auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf
Jahren verlängert angesehen werden soll.