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Ueber den Anfang der Wirksamkeit des Vertrages wird von beiden Thei-
len eine Bekanntmachung erlassen werden.
Derselbe soll alsbald zur Ratifikation sämmtlichen betheiligten Regierungen
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden mit möglichster Be-
schleunigung in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
(ee.) Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang.
(L. S.) (I. S.)
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz.
(L. 8.) (L. S.)
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
(L. S.) (LI. S.)
I.
nebereink#unft
zwischen
Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung
der übrigen Staaten des Zollvereines einerseits und Bremen
andererseits
wegen
Unterdrückung des Schleichhandels.
Artikel 1.
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhin-
derung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessenen, ihrer
Gesetzgebung entsprechenden Maßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Artikel 2.
Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Waaren, für welche bei ihrem
Uebergange aus dem Gebiete des einen der kontrahirenden Theile in das Ge-
biet des anderen eine Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhr-Abgabe zu entrichten
oder deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten ist.
Artikel 3.
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, die dem anderen
kon trahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche nach amtlichen Mitthei-
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