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lungen von Seiten des anderen Theiles den Verdacht des Schleichhandels wider
sich erregt haben, innerhalb ihres Gebietes überwachen und dieselben, wenn sie
mit Pässen nicht versehen sind, arretiren und der nächsten Polizei-Behörde des
Nachbarstaates abliefern zu lassen.
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen keine Vereine oder
Rottirungen von Schleichhändlern geduldet werden, auch sollen Personen, welche
den Verdacht erregen, Waaren, deren Einfuhr in dem Gebiete des anderen Thei-
les verboten oder mit Abgaben belastet ist, mit Umgehung der Zollstraßen, ein-
führen zu wollen, auf die nach den letzteren führenden Straßen verwiesen werden.
Artikel A.
In der Nähe der Landesgrenzen sollen Waarenanhäufungen oder Abla-
gen, welche den Schleichhandel zum Zwecke haben, nicht geduldet, vielmehr unter
Androhung angemessener, im Wiederholungsfalle zu schärfender Strafen verbo-
ten werden. Die kontrahirenden Staaten sind übrigens darin einverstanden, daß
Waarenlagerungen zu einem erlaubten Geschäftsbetriebe zu Bremerhaven und
Vegesack, sowie an der Weser- und Lesum-Grenze, bis einschließlich Burg, und
zu Hastedt, jedenfalls nicht unter den Begriff verbotener Waärenanhäufungen
oder Ablagen fallen.
Artikel 6.
Der Senat der freien Hansestadt Bremen verpflichtet sich, in den auf den
Landbau angewiesenen Bremischen Grenzorten (jedoch mit Ausschluß der im Ar-
tikel 4 bezeichneten Bremischen Ortschaften und Grenzstrecken) Konzessionen zu
der Anlage von Kramladen oder Handels-Etablissements in der Nähe der Lan-
desgrenze, in welchen Zucker, Kaffee, Thee, Reis, Taback und andere Kolonial=
Waaren, Wein, Branntwein, Manufaktur-Waaren aus Wolle, Baumwolle oder
Seide verkauft werden, nicht weiter zu ertheilen, die ertheilten Konzessionen aber
zurückzunehmen, sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann.
Artikel 6.
Die Grenz= oder Polizei-Behörden der kontrahirenden Staaten, nament-
lich aber die Steuer= und Zoll-Beamten, sollen angewiesen werden, in den
angedeuteten Beziehungen, die Interessen der anderen kontrahirenden Staaten
jederzeit und auch unaufgefordert mit wahrzunehmen und der gegenwärtigen
Uebereinkunft entsprechenden Anträgen der betreffenden Behörden und Offizian-
ten des anderen Staates, welche zu dem Zwecke der Unterdrückung des Schleich-
handels gemacht werden möchten, mit Bereitwilligkeit entgegenzukommen.