Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

213 
ordnungsmäßige Requisition Zeugenverhöre und Konfrontationen vorzunehmen 
und erbetene Nachrichten mitzutheilen. Die Sistirung der Steuer= und Zoll- 
Kontravenienten und der Zeugen vor dem Gerichte des anderen Staates, wider 
den Willen der betheiligten Personen, findet nicht Statt, insofern sie nicht An- 
gehörige des anderen kontrahirenden Theiles sind; ebensowenig eine Hülfsvoll- 
streckung der wegen Steuer= und Zoll-Kontraventionen ergangenen Erkenntnisse 
durch die Gerichte des anderen Staates gegen dessen Bürger, Schutzgenos- 
sen und Angehörige, vorbehältlich einer für einzelne Fälle unter den höheren 
Regierungsbehörden der betheiligten Staaten etwa zu treffenden besonderen Ver- 
einbarung. 
Eine Hülfsvollstreckung ergangener Erkenntnisse gegen andere Personen, als 
die bezeichneten Bürger, Schutzgenossen und Staatsangehörigen wird gegenseitig 
zugestanden. 
Artikel 16. 
Das Verfahren wegen Uebertretung der Gesetze des anderen kontrahiren- 
den Theiles ist in jedem der kontrahirenden Staaten bei den Behörden und Ge- 
richten, nach den Vorschriften und in den Formen zu leiten, die bei Uebertretung 
der eigenen Gesetze zur Anwendung kommen. Den amtlichen Angaben der Be- 
hörden oder Angestellten des anderen Theiles soll dabei dieselbe Beweiskraft bei- 
gemessen werden, welche den amtlichen Angaben der inländischen Behörden, 
Beamten und Angestellten für Fälle gleicher Art beigelegt ist. 
Artikel 17. 
Das Begnadigungs= oder Strafmilderungs-Recht verbleibt demjenigen Staate, 
von dessen Behörden oder Gerichten die Strafe erkannt ist. Es ist jedoch der 
zuständigen Behörde des betheiligten Staates Gelegenheit zu geben, vor Aus- 
übung dieses Rechtes sich darüber zu äußern. 
Artikel 18. 
Die wegen des Transports auf der Oberweser zu treffenden Sicherungs- 
maßnahmen find durch besondere Verabredung bestimmt. Für die Stromstrecke 
der Unterweser, d. h. von Bremen abwärts, haben die kontrahirenden Theile 
zur Sicherung ihrer Handels= und Zoll-Interessen gegen Beeinträchtigungen bei 
dem Waaren-Transporte, unter Vorbehalt und unbeschadet aller, aus der Weser- 
Schifffahrtsakte vom 10. September 1823 oder aus anderen Staatsverträgen 
herzuleitenden Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen, folgende Verabredungen 
getroffen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.