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ordnungsmäßige Requisition Zeugenverhöre und Konfrontationen vorzunehmen
und erbetene Nachrichten mitzutheilen. Die Sistirung der Steuer= und Zoll-
Kontravenienten und der Zeugen vor dem Gerichte des anderen Staates, wider
den Willen der betheiligten Personen, findet nicht Statt, insofern sie nicht An-
gehörige des anderen kontrahirenden Theiles sind; ebensowenig eine Hülfsvoll-
streckung der wegen Steuer= und Zoll-Kontraventionen ergangenen Erkenntnisse
durch die Gerichte des anderen Staates gegen dessen Bürger, Schutzgenos-
sen und Angehörige, vorbehältlich einer für einzelne Fälle unter den höheren
Regierungsbehörden der betheiligten Staaten etwa zu treffenden besonderen Ver-
einbarung.
Eine Hülfsvollstreckung ergangener Erkenntnisse gegen andere Personen, als
die bezeichneten Bürger, Schutzgenossen und Staatsangehörigen wird gegenseitig
zugestanden.
Artikel 16.
Das Verfahren wegen Uebertretung der Gesetze des anderen kontrahiren-
den Theiles ist in jedem der kontrahirenden Staaten bei den Behörden und Ge-
richten, nach den Vorschriften und in den Formen zu leiten, die bei Uebertretung
der eigenen Gesetze zur Anwendung kommen. Den amtlichen Angaben der Be-
hörden oder Angestellten des anderen Theiles soll dabei dieselbe Beweiskraft bei-
gemessen werden, welche den amtlichen Angaben der inländischen Behörden,
Beamten und Angestellten für Fälle gleicher Art beigelegt ist.
Artikel 17.
Das Begnadigungs= oder Strafmilderungs-Recht verbleibt demjenigen Staate,
von dessen Behörden oder Gerichten die Strafe erkannt ist. Es ist jedoch der
zuständigen Behörde des betheiligten Staates Gelegenheit zu geben, vor Aus-
übung dieses Rechtes sich darüber zu äußern.
Artikel 18.
Die wegen des Transports auf der Oberweser zu treffenden Sicherungs-
maßnahmen find durch besondere Verabredung bestimmt. Für die Stromstrecke
der Unterweser, d. h. von Bremen abwärts, haben die kontrahirenden Theile
zur Sicherung ihrer Handels= und Zoll-Interessen gegen Beeinträchtigungen bei
dem Waaren-Transporte, unter Vorbehalt und unbeschadet aller, aus der Weser-
Schifffahrtsakte vom 10. September 1823 oder aus anderen Staatsverträgen
herzuleitenden Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen, folgende Verabredungen
getroffen: