Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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ruͤckfichtigung der mit der Königlich Bayerschen Regierung wegen Her- 
stellung von Telegraphen-Leitungen von Lichtenfels bis nach Coburg, 
Meiningen und Gotha bestehenden Verträge; daß derselben 
6) zugesichert ist, das Eigenthum an den Bahnen nicht vor Ablauf von 
dreißig Jahren an Unsern Staat, bezüglich an die Staaten von Sach- 
sen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha abtreten zu müssen und dann 
nicht anders als gegen eine volle Entschädigung nach der Wahl der 
Werra-Bahngesellschaft, entweder durch den Ersatz des auf die Bahn ver- 
wendeten Kapitals, oder mittelst Zahlung des fünf und zwanzigfachen 
Betrages desjenigen jährlichen Durchschnittsertrages, welcher nach Abzug 
der Betriebs= und Unterhaltungs-Kosten in den letzten fünf Jahren sich 
ergeben hat, und in allen Fällen unter Abtretung des angesammelten 
Reserve-Fonds (S. 10 des Gesellschafts-Statuts) an die Staatskassen. 
Die gegenwärtige Koncessions= und Bestätigungs-Urkunde soll, gleichwie die 
oben gedachten bisher noch nicht publizirten Staatsverträge vom 24. September 
1852 und 16. Oktober 1855, das Statut der Werra-Eisenbahngesellschaft und 
der von derselben mit der Thüringschen Eisenbahn-Direktion abzuschließende Ver- 
trag über den Bau und Betrieb der Werra-Eisenbahn nebst Zweigbahn, durch 
das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Beilage B. 
Entwurf des Statuts 
der 
Werra-Eisenbahngesellschaft. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Unter der Benennung: 
„Werra-Eisenbahngesellschaft“ 
verbindet sich eine mit den Rechten einer juristischen Person versehene Aktien- 
Gesellschaft zum Baue und Betriebe einer Eisenbahn, welche, an die Thüring- 
sche Eisenbahn bei Eisenach sich unmittelbar anschließend, in der Richtung auf 
Salzungen, Meiningen, Hildburghausen nach Coburg führt und zum Baue und 
Betriebe einer Zweigbahn von Coburg über Neustadt a./H. nach Sonneberg.
	        
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