Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Artikel 27. 
Die unter den vorstehenden Nummern 1 bis 6 getroffenen Verabredungen 
beziehen sich auch auf die Lesum bis einschlüssig Burg. 
Artikel 28. 
Wenn ein mit Gäütern beladenes Fluß= oder Leichter-Schiff durch Frost- 
wetter in seiner Fahrt gehindert wird, und am Hannoverschen oder Oldenburgi- 
schen Weser= oder Lesum-Ufer einfriert, so soll dies, bei Vermeidung einer 
Ordnungsstrafe, binnen 48 Stunden dem nächsten Zollamte oder Zollbeamten 
der Königlich Hannoverschen oder Großherzoglich Oldenburgischen Regierung an- 
gezeigt, und die Ladung unter Vorlegung der Ladungspapiere angemeldet wer- 
den. Für Schiff und Ladung dürfen dadurch bei der Zollbehörde keine Kosten 
entstehen. 
Der Transport solcher Ladungen in das Gebiet der freien Hansestadt Bremen 
auf dem Eise oder dem Landwege geschieht frei von Eingangs oder Durchgangs- 
Zöllen. Die gleiche Befreiung gilt für die Ladung der Schiffe, welche an der 
Seite des Bremischen Ufers einfrieren. Auf den Transport von Gütern und 
zollpflichtigen Gegenständen über das Eis der zugefrorenen Weser oder Lesum 
innerhalb der Grenzen des Königreiches Hannover und des Herzogthumes Olden- 
burg finden dieselben Bestimmungen Anwendung, welche für den Land-Transport 
daselbst gelten würden. 
Artikel 29. 
Die kontrahirenden Theile versprechen gegenseitig die zur Ausführung des 
Vertrages erforderlichen Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Verfü- 
gungen thunlichst bald zu erlassen und sich dieselben gegenseitig mitzutheilen. 
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856. 
(ce.) Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang. 
(L. S.) (L. S.) 
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz. 
(I. S.) (L. S.) 
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. 
(L. S.) (L. S.)
	        
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