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Artikel 27.
Die unter den vorstehenden Nummern 1 bis 6 getroffenen Verabredungen
beziehen sich auch auf die Lesum bis einschlüssig Burg.
Artikel 28.
Wenn ein mit Gäütern beladenes Fluß= oder Leichter-Schiff durch Frost-
wetter in seiner Fahrt gehindert wird, und am Hannoverschen oder Oldenburgi-
schen Weser= oder Lesum-Ufer einfriert, so soll dies, bei Vermeidung einer
Ordnungsstrafe, binnen 48 Stunden dem nächsten Zollamte oder Zollbeamten
der Königlich Hannoverschen oder Großherzoglich Oldenburgischen Regierung an-
gezeigt, und die Ladung unter Vorlegung der Ladungspapiere angemeldet wer-
den. Für Schiff und Ladung dürfen dadurch bei der Zollbehörde keine Kosten
entstehen.
Der Transport solcher Ladungen in das Gebiet der freien Hansestadt Bremen
auf dem Eise oder dem Landwege geschieht frei von Eingangs oder Durchgangs-
Zöllen. Die gleiche Befreiung gilt für die Ladung der Schiffe, welche an der
Seite des Bremischen Ufers einfrieren. Auf den Transport von Gütern und
zollpflichtigen Gegenständen über das Eis der zugefrorenen Weser oder Lesum
innerhalb der Grenzen des Königreiches Hannover und des Herzogthumes Olden-
burg finden dieselben Bestimmungen Anwendung, welche für den Land-Transport
daselbst gelten würden.
Artikel 29.
Die kontrahirenden Theile versprechen gegenseitig die zur Ausführung des
Vertrages erforderlichen Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen und Verfü-
gungen thunlichst bald zu erlassen und sich dieselben gegenseitig mitzutheilen.
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
(ce.) Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang.
(L. S.) (L. S.)
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz.
(I. S.) (L. S.)
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
(L. S.) (L. S.)