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II.
Uebereink#uft
zwischen
Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung
der übrigen Staaten des Zollvereines einerseits und der
freien Hansestadt Bremen andererseits
wegen
Errichtung eines zollvereinsländischen Haupt-Zollamtes und einer
Niederlage für Zollvereins-Güter in der Stadt Bremen.
Artikel 1.
Das in der Stadt Bremen von dem Zollvereine zu errichtende Haupt-
Jollamt tritt nach den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenz-
Zollämter, welche sonst an der Grenze gegen das Bremische Gebiet an der Eisen-
bahn und der obern Weser anzulegen seyn würden. Dasselbe ist für diese
Verkehrsverbindungen als Grenzeingangs= und Ausgangs-Amt des Zollver-
eines in der Weise anzusehen, daß demselben nur:
1) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I., sowie Ansage-
zetteln und zur Ausfertigung von Begleitscheinen II., ferner zur Aus-
fertigung und Erledigung von Deklarations-Scheinen für den Verkehr
mittelst Berührung des Auslandes;
2) zur Erhebung des Eingangszolles von Effekten, welche Passagiere der
Eisenbahnen und Dampfschiffe mit sich führen, innerhalb der desfalls
besonders verabredeten Grenzen, sowie von Gütern, welche mit keinem
höhern Eingangszolle als 15 Sgr. für den Zentner belegt sind;
3) zur Erhebung des Durchgangszolles;
4) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr;
die Ermächtigung beiwohnt.
Außerdem ist das gedachte Haupt-Zollamt zur Erhebung des Eingangs-
zolles von Gegenständen, die mittelst der Post versendet werden, bis zur Höhe
von 10 Thaler für eine Sendung, sowie zur Erhebung des Ausgangszolles von
den aus der Niederlage (Artikel 11) entnommenen, ausgangszollpflichtigen Ge-
genständen befugt.
Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereins-Gebiete auf
anderen Wegen als auf der Eisenbahn oder weseraufwärts sollen die vorstehend
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