Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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unter Nr. 1 und 3 erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Haupt-Zollamte unter 
den noch festzustellenden Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen. 
Artikel 2. 
Dieses Haupt-Zollamt wird unter die Leitung und Aufsicht der Zoll-Di- 
rektivbehörde zu Hannover gestellt und hat nach den im Königreiche Hanno- 
ver bestehenden Vorschriften zu verfahren. Die Zollerhebung geschieht für Rech- 
nung der Königlich Hannoverschen Regierung, welche die erhobenen Beträge mit 
ihren übrigen Zolleinnahmen zur Theilung zu bringen hat. 
Artikel 3. 
Wer aus Bremen und dem Bremischen Gebiete Waaren und Effekten den 
betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollvereine vorführt oder wer 
Waaren und Effekten, ohne sie diesen Jollstellen zu der in diesen Fällen jedesmal 
erforderlichen Abfertigung vorzuführen, auf der Eisenbahn oder auf Schiffen, welche 
auf der Weser stromaufwärts nach dem Zollvereine bestimmt sind, dahin die Fahrt 
beginnen läßt, soll so angesehen werden, als wenn er damit die Zollgrenze und die 
erste Zollstelle im Zollvereine überschreite und daher, insonderheit auch in Bezug 
auf die Abgabe der Zoll-Deklarationen über solche Waaren, den zollgesetzlichen Be- 
stimmungen desselben unterworfen seyn. Der Senat der freien Hansestadt Bre- 
men verflichtet sich, dieses gesetzlich auszusprechen und zu diesem Ende die hier 
Anwendung findenden Bestimmungen des ZJollgesetzes, der Zollordnung, des Ver- 
eins-Zolltarifs und des Zoll-Strafgesetzes, wie diese Gesetze für das Königreich 
Hannover erlassen worden, nebst den künftig dabei eintretenden Abänderungen 
zu publiziren. 
Artikel 4. 
Da sowohl die nach dem Zollvereine abgehenden Eisenbahnzüge auf dem 
Bahnhofe und auf der bis in den Zollverein gehenden Bahnstrecke sowie die auf 
der obern Weser abgehenden Schiffe und die in anderer Weise zur Versendung 
nach dem Zollvereine gelangenden Güter und Effekten unter genügende Zollauf- 
sicht gestellt werden müssen, so sollen die zu dem Ende erforderlichen Anordnun- 
gen von der zum Vollzuge des gegenwärtigen Vertrages zu bestellenden gemein- 
schaftlichen Kommission getroffen werden. Hierher gehören insbesondere die Ab- 
sperrung des nöthigen Raumes auf dem Eisenbahnhofe, die Begleitung der 
Eisenbahnzüge und der nach dem Zollvereine weseraufwärts abgehenden Schiffe 
durch Aufsichtsbeamte, und die über die Beaufsichtigung der Eisenbahnstrecke 
und der oberen Weser bis zum Eintritte in das Zollvereins-Gebiet nöthigen 
Anordnungen.
	        
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