221
E Artikel 5.
Die Eisenbahn-Beamten in Bremen sollen auf Wahrung des Zoll-Interesses
und Beobachtung der deshalb ihnen ertheilt werdenden Vorschriften in Eid und
Pflicht genommen werden. Eisenbahn-Beamte, welche in dieser Beziehung sich
einer Verletzung ihrer Pflichten schuldig machen, werden in Strafe genommen
und unter Umständen aus dem Dienst entfernt werden.
Artikel 6.
Auch die Steuerbeamten der freien Hansestadt Bremen werden angewie-
sen werden, soweit es ihre Dienstverrichtungen gestatten, das Zoll-Interesse des
Zollvereines wahrzunehmen, sowie umgekehrt die Zollbeamten des Zollvereines
das Bremische Steuer-Interesse in gleicher Weise zu befördern haben.
Artikel 7.
Die Waarenabfertigung nach dem Zollvereine unterliegt bei dem Haupt-
Zollamte den allgemeinen Vorschriften der Zollordnung, doch soll bei der Ver-
sendung mittelst der Eisenbahn in der Regel der Wagenverschluß an die Stelle
des Kollo-Verschlusses treten. Bei der Abfertigung auf Ansagezettel (Artikel 1
Nr. 1) kommen diejenigen Vorschriften zur Anwendung, über welche sich die
Zollvereins-Regierungen für den Verkehr auf Eisenbahnen, welche die Zollgrenze
Überschreiten, verständigt haben oder künftig verständigen werden, unter Beob-
achtung der dieserhalb allgemein oder für das Haupt-Zollamt in Bremen etwa
besonders vorgesehenen Bestimmungen.
Artikel 8.
Mittelst der Eisenbahn nach dem Zollvereine abgehende zollpflichtige Passa-
gier-Effekten müssen ohne Ausnahme bei der Aufgabe sofort verzollt werden.
Artikel 9.
Die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Kommission wird nach Maßgabe der
Oertlichkeit das Abfertigungsverfahren ordnen und, insoweit bis zu dem Zeit-
punkte, mit welchem die Abfertigungen über weseraufwärts gehende Waaren be-
ginnen müssen, alle für nöthig zu erachtenden baulichen Einrichtungen noch nicht
getroffen seyn sollten, durch interimistische Anordnungen Vorkehrung treffen. In-
sonderheit wird sodann auch jene Kommission das Verfahren näher bestimmen,
welches hinsichtlich der aus dem Zollvereine durch das Gebiet der freien Hanse-
stadt Bremen nach dem Zollvereine wieder eingehenden Güter Statt finden soll.
Artikel 10.
Die für die Abfertigungen des Haupt-Zollamtes auf dem Eisenbahn-Hofe
und an der Weser oberhalb und unterhalb der Stadt gegenwärtig oder künftig