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erforderlichen Lokale und Anstalten, worunter jedoch Dienstwohnungen für die
Jollbeamten nicht begriffen sind, stellt die freie Hansestadt Bremen auf ihre
Kosten. Das Erforderniß wird durch die im Artikel 4 gedachte Vollzugs-Kom-
mission oder künftig durch weitere Verständigung unter den kontrahirenden Thei-
len näher festgestellt werden.
Artikel 11.
Es wird in Bremen eine Zollvereins-Niederlage errichtet, in welcher Er-
zeugnisse des Zollvereines, sowie in demselben verzollte fremde Waaren Behufs
Festhaltung der Identität und Begründung des Anspruches auf zollfreie Wie-
dereinführung gelagert, behandelt, umgepackt, getheilt und solchergestalt in den
Zollverein zollfrei wieder eingebracht werden können. Diese Niederlage soll als
Theil des Zollvereins-Gebietes angesehen und die Anwendung der zollgesetzlichen
Vorschriften des Zollvereines auf das Einbringen von Waaren in dieselbe oder
auf die Waarenausfuhr aus derselben in eben der Art gesetzlich ausgesprochen
werden, wie dies im Artikel 3 verabredet ist.
Artikel 12.
Die Baulichkeiten für diese Niederlage stellt die freie Hansestadt Bremen
auf ihre Kosten zunächst in den vorhandenen Lokalen am Bahnhofe. Die Er-
weiterung und Vermehrung derselben am Bahnhofe und an der Unterweser bleibt
dem Ermessen derselben überlassen. Die Verwaltung der Niederlage steht der
von dem Senate der freien Hansestadt Bremen dazu eingesetzten Behörde zu,
und wird auf deren Kosten und Rechnung geführt. Die Beausfsichtigung und
Kontrole zur Sicherung des Zoll-Interesses wird dem zollvereinsländischen Haupt-
Zollamte übertragen.
Artikel 13.
Die freie Hansestadt Bremen verzichtet darauf, von den in dieser Nieder-
lage gelagerten, aus dem Zollvereine darin eingebrachten und in denselben zu-
rückgehenden Waaren Bremische Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Rechte
zu erheben; dieselben unterliegen jedoch einer Kontrole-Gebühr von nicht über
Einen Groten für den Zentner, sowie einer Lagergebühr, welche die in Bre-
men übliche nicht übersteigen und, einschließlich sämmtlicher Kosten für die Ein-
bringung und Ausbringung (wozu namenilich die Verwägungskosten gehören),
höchstens monatlich:
für trockene Waaren 1/36
-nasse ½1
betragen wird. Ein angebrochener Monat kann dabei für voll gerechnet werden.
Thaler für den Zentner