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Artikel 14.
Die Vorschriften, welche in Beziehung auf die Zollsicherheit für das Ein-
bringen der Waaren in die Niederlage, für die Lagerung in derselben, sowie
für die Abfertigung Behufs zollfreier Zurückführung nach dem Zollvereine erfor-
derlich sind, werden von der im Artikel 4 erwähnten Vollzugs-Kommission fest-
gesetzt werden.
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
(ge.) Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang.
(L. S.) (L. S.)
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz.
(L. S.) (L. S.)
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
(L. S.) (L. S.)
III.
Uebereinkunft
zwischen
Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung
der übrigen Staaten des Zollvereines einerseits und Bremen
andererseits
wegen
des Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein.
Artikel 1.
Die freie Hausestadt Bremen tritt, unbeschadet Ihrer Hoheitsrechte, in Ge-
mäßheit der im Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung mit
1) den hollerländischen Außendeichsländereien an der rechten Seite des längs
des Deiches fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tönever an, sowie
an der rechten Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich tritt,
2) dem am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichtes Borg-
feld, namentlich Warf, Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder Moor,
Borgfelder Weide, sowie sämmtlichen Borgfelder Wiesen,
3) der Wumme und Lesum oberhalb Burg, soweit Bremen die Landeshoheit
darüber zusteht,