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Artikel 15.
Die hiernach von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konfiscirten Ge-
genstände fallen, nach Abzug der Denuncianten-Antheile, dem Bremischen Fiskus zu.
Artikel 16.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechtes über
die wegen verschuldeter Zollvergehen (Artikel 14) von Bremischen Gerichten ver-
urtheilten Personen bleibt dem Senate der freien Hansestadt Bremen vorbehalten.
Artikel 17.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover, bezüg-
lich Oldenburg und den, dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebiets-
theilen in Beziehung auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemeinschaft der Ein-
künfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, sowie der Rüben-
zucker-Steuer und der Uebergangsabgaben von Wein, Most, Taback und Tabacks-
blättern Statt finden und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse
der Bevölkerung getheilt werden.
Bei der Abrechnung unter den Zollvereins-Staaten werden die Antheile
an den gemeinschaftlichen Abgaben für die dem Zollvereine angeschlossenen Bre-
mischen Gebietstheile nach demselben Verhältnisse gewährt, welches bei der Be-
rechnung der Hannoverschen und Oldenburgischen Antheile vertragsmäßig zur
Anwendung kommt.
Artikel 18.
Da die in Bremen derzeit bestehenden Abgaben wesentlich niedriger sind,
als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet
sich der Senat der freien Hansestadt Bremen, vor Herstellung des freien Ver-
kehres zwischen den fraglichen Bremischen Gebietsthellen und dem Gebiete des
Zollvereines, diejenigen Mahregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit
nicht die Zolleinkünfte des Vereines durch die Einführung oder Anhäufung in
Bremen geringer als im Zollvereine belasteter Waarenvorräthe beeinträch tigt werden.
So geschehen Bremen, den 26. Januar 1856.
(ee.) Friedrich Leopold Henning. Carl Friedrich Lang.
(L. S.) (I. S.)
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz.
(d. S.) (L. S.)
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub.
(L. S.) (L. S.)