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IV.
Uebereinkunft
zwischen
Hannover für Sich und in Vertretung Oldenburgs einerseits und
Bremen andererseits
wegen
der Besteuerung innerer Erzengnisse in den, nach der Ueberein-
kunft III dem Zollver eine angeschlossenen Bremischen
Gebietstheilen.
Im Zusammenhange mit der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen
für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereines einerseits und
der freien Hansestadt Bremen andererseits heute abgeschlossenen Uebereinkunft,
wegen Anschlusses Bremischer Gebietstheile an den Zollverein, sind von den Be-
vollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Hannover, zugleich in Vertre-
tung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Oldenburg, und des
Senats der freien Hansestadt Bremen noch die folgenden, zunächst nur auf Ver-
hältnisse zwischen Hannover, Oldenburg und Bremen Bezug habenden Verab-
redungen unter dem Vorbehalte der Ratifikation getroffen worden.
Artikel 1.
Um gleichzeitig mit dem, mittelst der betreffenden Uebereinkunft vom heu-
tigen Tage erfolgten Anschlusse Bremischer Gebietstheile an den Zollverein auch
mit denjenigen inneren Erzeugnissen, bei welchen eine Verschiedenheit der Be-
steuerung noch die gegenseitige Erhebung einer Uebergangsabgabe und die An-
wendung besonderer Kontrole-Maßregeln nothwendig machen würde, sowie mit
dem Salze eine völlige Freiheit des Verkehres zwischen den gedachten Bremi-
schen Gebietstheilen und Hannover, bezüglich Oldenburg, sowie den zollvereinten
Staaten, unter welchen eine Uebereinstimmung der Besteuerung der inneren Er-
zeugnisse vereinbart ist, herzustellen, wird von Seiten der freien Hansestadt
Bremen in den in Frage stehenden Gebietstheilen eine Gleichstellung der Be-
steuerung innerer Erzeugnisse mit den in Hannover, bezüglich Oldenburg beste-
henden Besteuerungsgrundsätzen bewirkt werden.
Artikel 2.
Demgemäß wird der Senat der freien Hansestadt Bremen in den gedach-
ten Gebietstheilen, was