Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 21. Weimar. 31. Juli 1856. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hiermit auf Antrag Unseres Staats-Ministeriums und mit Zustim- 
mung des getrenen Landtages, was folgt: 
8. 1. 
Für die im §. 2 dieses Gesetzes benannten Verbrechen ist die Todesstrafe 
wieder eingeführt. " 
. 2. 
Mit dem Tode ist zu bestrafen: 
1) wer sich gegen die Person des Staats-Oberhauptes des Verbrechens 
des Mordes oder des Mordversuches in den Fällen des Art. 23, Nr. 
1, 2 und 3 des Strafgesetzbuches, des Todtschlages oder der Körperver- 
letzung in den Fällen des Art. 131, Nr. 1, 2 und 3 schuldig macht, 
ingleichen wer das Staats-Oberhaupt gefangen hält oder in Feindes 
Gewalt liefert (vergleiche Art. 77 des Strafgesetzbuches); 
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