Uegierungs- Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar= Eisenach.
Nummer 22. Weimar. 6. August 1856.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen nach Anhörung Unseres Kirchenrathes unter Aufhebung der Artikel
33 und 34 der Ausführungsverordnung zur Kirchgemeinde-Ordnung vom 24.
Juni 1851, wie folgt:
*ie
Die Abnahme der Kirchrechnung erfolgt alljährlich längstens bis zum ersten
August, und zwar, mit Ausnahme der weiter besonders genannten Fälle, am
Sitze der Kirchen-Inspektion.
. 2.
Dagegen sind alle drei Jahre und ausnahmsweise aus besonderen Grün-
den auch öfter die Kirchrechnungen derjenigen Pfarreien, mit welchen Filiale
verbunden sind, und zwar sowohl die Rechnungen der Mutterkirche, als die der
Filiale, vorausgesetzt, daß diese zu demselben Kirchen-Inspektions-Bezirke gehö-
ren, von dem weltlichen Mitgliede der Kirchen-Inspektion am Orte des Pfarrei-
sitzes abzunehmen, welchen Verhandlungen auch das geistliche Mitglied der
Kirchen-Inspektion beiwohnen kann, wenn besondere im Abhörungs-Protokolle
anzugebende Gründe dieses nützlich erscheinen lassen.
Auch die Rechnungen bedeutenderer Kirchen-Aerare, welche regelmäßig eine
Einnahme von mehr als 200 Thaler haben, sollen alle drei Jahre und nach
Befinden selbst jährlich an Ort und Stelle abgehört werden.
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