Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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findet, ist auch eine andere gelegentliche Anwesenheit an Ort und Stelle zu den 
hier vorgeschriebenen Geschäften zu benutzen. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinfiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. Juli 1856. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachträgliche Bestimmung 
zur Ausführung der Kirchgemeinde-Ordnung. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Der zu Vieselbach errichteten Sparkasse sind, unter höchster Bestä- 
tigung ihrer Statuten, die Rechte einer milden Stiftung in der durch die Be- 
kanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landesregierung zu Weimar 
rücksichtlich der Sparkasse zu Allstedt vom 8. März 1848 (Reg. Bl. Nr. 7 
bezeichneten beschränkten Weise landesherrlich ertheilt worden. 
Es wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. Juli 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Durch die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats- Ministeriums 
vom 17. Jannar 1855 (Regier. Blatt Nr. 4, S. 18) ist den Agenten für ge- 
werbsmässe Beförderung Auswandernder der Abschluß von Ueberfahrtsverträgen. 
nach überseeischen Ländern bei Vermeidung der unter Ziffer 8 der früheren He 
kanntmachung über die gewerbsmäßige Beförderung der Auswanderer vom 14. 
Juni 1852 angedrohten Polizei-Strafe und nach Befinden bei Verlust der 
Konzession so lange untersagt, als nicht von dem betreffenden Großherzoglichen 
Bezirks-Direktor die nach der Verordnung wegen Sicherung der Gläubiger 
Auswandernder vom 22. Februar 1848 vorgeschriebene erste Bekanntmachung 
des Vorhabens erlassen, oder Bescheinigung des Großherzoglichen Bezirks-Di- 
rektors darüber vorgelegt worden, daß im einzelnen Falle Dispensation von 
den in jener Beziehung vorgeschriebenen Förmlichkeiten ertheilt sey.
	        
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