Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Anschließend hieran wird, mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des 
Großherzogs, hierdurch weiter verordnet, daß rückfichtlich der dem Großherzog- 
thume nicht angehörigen Personen Ueberfahrtsverträge, bei gleichen Nachtheilen, 
nur mit denjenigen abgeschlossen werden dürfen, welche sich durch den Besitz 
zur Zeit gültiger, von der zuständigen Behörde ausgestellter Auswanderungs- 
Konsense, oder wenigstens solcher Pässe legitimiren, die für die beabsichtigte 
Reise gültig sind, und daß bei Minderjährigen die Bewilligung des Vaters 
oder Vormundes hinzutreten muß. 
Weimar am 14. Juli 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Bekauntmachung. 
Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
ist die — nach Artikel 24 des revidirten Postvereins-Vertrages vom 5. De- 
zember 1851 (Reg. Bl. Nr. 26 vom Jahre 1852) für den Verkehr zwischen 
den verschiedenen zum Postvereine gehörigen Postgebieten bestehende — Einrich- 
tung, daß über rekommandirte Briefe auf ausdrückliches Verlangen 
der Absender (vergl. K. 15 der Bestimmungen S. 112 des diesjährigen 
Regierungs-Blattes) eine Empfangsbescheinigung des Adressaten 
(Retour-Recepisse) beigebracht wird, für deren Besorgung an die absen- 
dende Poststelle außer der Rekommandations-Gebühr eine weitere Vergütung 
bis zu Zwei Silbergroschen oder Sechs Kreuzer zu leisten ist, auch für den 
internen Verkehr des Fürstlich Thurn und Taxis'schen Postverwaltungs-Be- 
zirkes hergestellt worden. 
Das Retour-Recepisse ist von der absendenden Poststelle dem rekomman- 
dirten Briefe beizufügen und von der Abgabe-Poststelle nach der Unterzeichnung 
durch den Adressaten mit nächster Post unter Rekommandation an den Auf- 
gabeort zurückzusenden, worauf dasselbe dem Aufgeber behändigt wird. 
Da die Retour-Recepisse einen Nachweis der Bestellung für den Auf- 
geber bilden, so haben die Adressaten neben der Vollziehung des Retour-Re- 
cepisses auch die bei den rekommandirten Briefen überhaupt vorgeschriebene, 
der Postanstalt zu ertheilende Empfangsbescheinigung auszustellen. 
Weimar am 9. Juli 1856. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
  
Druck der Hof= Buchdruckerei.
	        
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