Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Altie Mitglied der Gesellschaft und als solches durch Vorzeigung der Altie le- 
gitimirt. 
5. 9. 
Ueber den Kapital-Betrag seiner Aktien hinaus ist kein Aktionär zur 
Zahlung verpflichtet, den Fall der Konventional-Strafe (KC. 15) ausgenommen. 
— 
Zur Bildung eines Reserve-Fonds, zur Bestreitung der Kosten für den 
Umbau größerer Bahnstrecken im Schienengestänge und in den Unterlagen des- 
selben, für die Errichtung neuer Bauwerke, für die Anschaffung neuer Lokomo- 
tiven und Wagen, letztere jedoch nur insofern sie die Bestände übersteigen, und 
endlich für sonstige außerordentliche Fälle wird aus dem Ertrage des Unter- 
nehmens jährlich mindestens ein halb Prozent des Aktien-Kapitals vorweg ent- 
nommen. Dieser Zuschuß kann bei sich ergebendem Bedürfnisse unter Genehmi- 
gung der drei hohen Regierungen erhöht werden. 
Doch darf sich der Bestand des Reserve-Fonds nicht höher als auf fünf 
Prozent des Aktien-Kapitals belaufen. 
8. 11. 
Die statutenmäßig zu erlassenden öffentlichen Aufforderungen oder Bekannt- 
machungen werden als gehörig bewirkt erachtet, wenn sie in der Weimarschen 
Zeitung, in den Regierungsblättern für Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg- 
Gotha, in dem Preußischen Staatsanzeiger und in der Frankfurter Postzeitung 
erschienen sind. Im Falle des Eingehens einer dieser Blätter hat der Ver- 
waltungsrath in den anderen das an die Stelle tretende einmal für allemal 
bekannt zu machen. 
III. Besondere Bestimmungen. 
A. Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
s. 12. 
Die Aktien werden nach dem anliegenden Schema auf Höhe von 100 Tha- 
lern stempelfrei ausgefertigt und erst dann ausgegeben, wenn der volle Betrag 
für dieselben zur Hauptkasse der Thüringschen Eisenbahngesellschaft in Erfurt 
berichtigt ist; sie werden von wenigstens drei Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
der Werra-Bahngesellschaft unterschrieben. 
Bis zur Ausfertigung dieser Aktien werden mit Nummern bezeichnete Quit- 
tungs-Bogen ausgegeben, auf denen über die Einzahlungen von dem Kassirer 
der Hauptkasse der Thüringschen Eisenbahngesellschaft unter Mitunterschrift des 
für diese Kasse bestellten Gegenbuchführers der Werra-Bahngesellschaft quittirt
	        
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