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Uegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 24. Weimar. 10. September 1856.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Auf dem Grunde höchster Genehmigung ist dem Grohherzoglich Hes-
sischen Kreis-Bauaufseher Hunsinger, zu Nidda, in Gemeinschaft mit dem
Kaufmann und Agenten J. G. Ruß, zu Biebrich, auf diesfallsiges Nach-
suchen, ein Patent auf die ausschließliche Anwendung der von dem ersteren er-
fundenen, durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterten neuen Form von
Thondachziegeln auf die Dauer von fünf Jahren vom heutigen Tage an
gerechnet für den Umfang des Großherzogthumes mit der Wirkung ertheilt
worden, daß ohne vorher erlangte Zustimmung der Patent-Inhaber Niemand die
gedachte Erfindung zu benutzen berechtigt ist, ohne daß jedoch Jemand in der
Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindung beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patents — welches dann als erloschen
zu betrachten ist, wenn die bleibende Einführung und Anwendung der Erfin-
dung im Großherzogthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die
Neuheit und Eigenthümlichkeit mehrgedachter Erfindung im Sinne der laut der
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1843,
S. 13, 14, 15, 16) in den Zoll-Vereinsstaaten bei Ersindungs-Patenten zu be-
obachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 27. August 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Innern.
von Watzdorf.
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