248
eines vakanten Diakonates betraut werden, sind durch Reskript des Großher-
zoglichen Kirchenrathes zu bestimmen und mit ihren Dienst-Funktionen zu be-
auftragen, ohne nach Lösung dieses Auftrages einen Anspruch auf alsbaldige
weitere Verwendung im Kirchendienste zu haben.
Die Kollaboratoren haben eine angemessene Vergütung für ihre Dienst-
leistungen, wie für die Kosten ihres Anzuges Seitens der Geistlichen zu em-
pfangen, zu deren Unterstützung sie beauftragt sind. Diese Vergütung unter-
liegt der Genehmigung des Staats-Ministeriums und ist, wo die Betheiligten
sich nicht in Güte angemessen vereinigen, von demselben unter Mitwirkung des
Kirchenrathes festzusetzen.
Bezüglich der zeitweise mit der Verwaltung vakanter Stellen zu betrauen-
den Kandidaten ist die einstweilige Besoldung, sowie ein angemessener, in der
Regel 10 Thaler nicht übersteigender Beitrag zu den Kosten des Dienstantrit-
tes von dem Staats-Ministerium festzustellen, und sind beide aus lokalen Mit-
teln zu gewähren.
2) Substituten-Stellen, sowie solche Vikariate, welche voraussichtlich län-
gere Zeit andauern, sind in der Regel definitiv zu besetzen. Diese definitive
Besetzung erfordert — neben der geordneten Mitwirkung der Privat-Patrone
und der ein Wahlrecht besitzenden Gemeinden — die höchste Bestätigung, über
welche eine besondere Urkunde ertheilt wird. Auch in Zukunft soll in der
Präsentation der Substituten und Vikare Seitens der Patrone die Präsentation
für spätere vollständige Uebertragung der betreffenden geistlichen Stelle mitbe-
griffen erachtet seyn, was zur Beseitigung jeder künftigen Weiterung im Prä-
sentations-Schreiben mit auszudrücken ist.
Die in der Regel aus dem Stelleeinkommen zu entnehmende Besoldung
der bestätigten Substituten und Vikare ist nach Anhörung des Emeritus, sofern
ein solcher dabei mit interessirt ist, im einzelnen Falle nach Befinden auch auf
weniger als 300 Thaler höchsten Ortes festzusetzen.
Löf't sich das Amtsverhältniß der Substituten und Vikare durch den Tod
des Emeritus, durch Aufhebung des Vikariates 2c.: so bleibt denselben der Be-
trag der ihnen verwilligt gewesenen Besoldung nach den bestehenden Stellen-
anschlägen, soweit diese in Betracht kommen, bezüglich der Natural-Dotation
aber nach den bestehenden Natural-Anschlagspreisen, jedoch höchstens nur im
Betrage von 300 Thalern bis zur Darbietung einer anderweiten Aunstellung
gewährleistet.