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Eintretenden Falles haben die Substituten und Vikare Anspruch auf Pen-
sion und für ihre betreffenden Hinterbliebenen auf Bezug des Gnadenhalbjahres
nach Maßgabe des gewährleisteten Besoldungsbetrages.
Im Uebrigen sind die Verhältnisse derselben z. B. hinsichtlich der Anzugs-
kosten, des Heimathsrechtes und der Gemeindeangehörigkeit der Pensions-An-
stalt für Witwen und Waisen 2c. lediglich nach Analogie der hinsichtlich der
wirklichen Pfarrer bestehenden Bestimmungen zu bemessen.
3) Substituten und Vikare, welche ausnahmsweise höchsten Orts nur pro-
visorisch bestätigt worden sind, stehen bis zur Verwandlung ihrer Anstellung
in eine definitive lediglich im Rechtsverhältnisse der unter Satz 1 oben genann-
ten Hülfsgeistlichen.
Weimar am 15. September 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
III. Nachdem der Landtags-Abgeordnete für den XXI. Wahlbezirk, der
Großherzogliche Justiz-Amtmann August Sieber, zu Berga, sein Mandat
niedergelegt hat und bei der hierauf Statt gefundenen Neuwahl der Großher=
zogliche Kreisgerichts-Rath Dr. Leutbecher, zu Weida, zum Abgeordneten des
gedachten Wahlbezirkes für die Dauer der nächsten Etats-Periode gewählt wor-
den ist: so wird solches unter Bezugnahme auf §. 35 des Landtags-Wahlge-
setzes vom 6. April 1852 zugleich mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl angenom-
men hat.
Weimar am 10. Oktober 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.