Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Eintretenden Falles haben die Substituten und Vikare Anspruch auf Pen- 
sion und für ihre betreffenden Hinterbliebenen auf Bezug des Gnadenhalbjahres 
nach Maßgabe des gewährleisteten Besoldungsbetrages. 
Im Uebrigen sind die Verhältnisse derselben z. B. hinsichtlich der Anzugs- 
kosten, des Heimathsrechtes und der Gemeindeangehörigkeit der Pensions-An- 
stalt für Witwen und Waisen 2c. lediglich nach Analogie der hinsichtlich der 
wirklichen Pfarrer bestehenden Bestimmungen zu bemessen. 
3) Substituten und Vikare, welche ausnahmsweise höchsten Orts nur pro- 
visorisch bestätigt worden sind, stehen bis zur Verwandlung ihrer Anstellung 
in eine definitive lediglich im Rechtsverhältnisse der unter Satz 1 oben genann- 
ten Hülfsgeistlichen. 
Weimar am 15. September 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
III. Nachdem der Landtags-Abgeordnete für den XXI. Wahlbezirk, der 
Großherzogliche Justiz-Amtmann August Sieber, zu Berga, sein Mandat 
niedergelegt hat und bei der hierauf Statt gefundenen Neuwahl der Großher= 
zogliche Kreisgerichts-Rath Dr. Leutbecher, zu Weida, zum Abgeordneten des 
gedachten Wahlbezirkes für die Dauer der nächsten Etats-Periode gewählt wor- 
den ist: so wird solches unter Bezugnahme auf §. 35 des Landtags-Wahlge- 
setzes vom 6. April 1852 zugleich mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl angenom- 
men hat. 
Weimar am 10. Oktober 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff.
	        
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