Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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IV. Der bestehenden Anordnung zuwider werden Gesuche um Stun— 
dung und Erlaß von Steuern und Kosten in vielen Fällen unmittelbar 
bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium angebracht, hierdurch aber die 
Geschäfte unnöthiger Weise verweitläufigt. Um diesem Uebelstande abzuhelfen, 
wird der Inhalt des §F. 58 der Steuererhebungs-Verordnung vom 2. Juni 
1854, wonach Gesuche um Stundung und Erlaß von direkten Steuern und 
Landesbrandversicherungs-Beiträgen bei den betreffenden Orts-Steuereinnahmen 
anzubringen sind, ingleichen der Inhalt der Bekanntmachung des unterzeichneten 
Departements vom 3. Juli 1854 (S. 288 des Regierungs-Blattes), wonach 
Gesuche um Stundung und Erlaß gerichtlicher Kosten bei dem betreffenden 
Großherzoglichen Justiz-Amte oder Stadtgerichte, oder, wenn Kreisgerichtskosten 
in Frage sind, bei der Sporteln-Einnahme des betreffenden Großherzoglichen 
Kreisgerichtes in der daselbst angegebenen Weise anzubringen sind, hierdurch 
mit dem Bedeuten in Erinnerung gebracht, daß noch ferner unmittelbar hier- 
her gerichtete Gesuche den Bittstellern werden zurückgesendet werden. 
Weimar am 30. August 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
Bekauutmachung. 
Die Post-Kollektion zu Berka an der Ilm ist auf Antrag der Großher= 
zoglich Sächsischen Fürstlich Thurn und Taxisschen General-Post-Direktion zu 
Frankfurt am Main mit höchster landesfürstlicher Genehmigung zu einer Post- 
Expedition erhoben worden. 
Weimar am 25. August 1856. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
Drock der Hof= Buchdruckerei.
	        
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