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IV. Der bestehenden Anordnung zuwider werden Gesuche um Stun—
dung und Erlaß von Steuern und Kosten in vielen Fällen unmittelbar
bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium angebracht, hierdurch aber die
Geschäfte unnöthiger Weise verweitläufigt. Um diesem Uebelstande abzuhelfen,
wird der Inhalt des §F. 58 der Steuererhebungs-Verordnung vom 2. Juni
1854, wonach Gesuche um Stundung und Erlaß von direkten Steuern und
Landesbrandversicherungs-Beiträgen bei den betreffenden Orts-Steuereinnahmen
anzubringen sind, ingleichen der Inhalt der Bekanntmachung des unterzeichneten
Departements vom 3. Juli 1854 (S. 288 des Regierungs-Blattes), wonach
Gesuche um Stundung und Erlaß gerichtlicher Kosten bei dem betreffenden
Großherzoglichen Justiz-Amte oder Stadtgerichte, oder, wenn Kreisgerichtskosten
in Frage sind, bei der Sporteln-Einnahme des betreffenden Großherzoglichen
Kreisgerichtes in der daselbst angegebenen Weise anzubringen sind, hierdurch
mit dem Bedeuten in Erinnerung gebracht, daß noch ferner unmittelbar hier-
her gerichtete Gesuche den Bittstellern werden zurückgesendet werden.
Weimar am 30. August 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
Bekauutmachung.
Die Post-Kollektion zu Berka an der Ilm ist auf Antrag der Großher=
zoglich Sächsischen Fürstlich Thurn und Taxisschen General-Post-Direktion zu
Frankfurt am Main mit höchster landesfürstlicher Genehmigung zu einer Post-
Expedition erhoben worden.
Weimar am 25. August 1856.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Drock der Hof= Buchdruckerei.