Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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wird. Diese Quittungs-Bogen werden auf den Namen des ursprünglichen Ak- 
tien-Zeichners ausgestellt, und zwar in der Art, daß jeder Zeichner für sämmt- 
liche von ihm gezeichnete Aktien, so lange nicht die Freilassung von der perfön- 
lichen Verhaftung (S. 14) erfolgt ist, nur einen einzigen Quittungs-Bogen 
erhält. 
8. 183. 
Die Höhe und den Zeitpunkt der auf die Aktien zu leistenden Einzah- 
lungen setzt der Verwaltungsrath fest. 
Die Einforderung geschieht durch zweimalige Bekanntmachung in den 
§. 11 bezeichneten Blättern dergestalt, daß die letzte Insertion spätestens vier 
Wochen vor dem letzten Einzahlungstage erfolgen muß. 
s. 14. 
Die ursprünglichen Aktien-Zeichner sind für vierzig Prozent ihrer Aktien 
verhaftet und können sich von dieser Verpflichtung durch Uebertragung ihrer 
Rechte an Andere nicht befreien. Bis zur vollen Abführung der ersten vierzig 
Prozent auf die Aktien werden alle Einzahlungen als für Rechnung des ursprüng- 
lichen Aktien-Zeichners geschehen erachtet. 
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Zahlt ein Aktionär einen nach §K. 13 eingeforderten Einschuß nicht späte- 
stens an dem bestimmten letzten Zahlungstage ein, so verfällt er für jeden Ak- 
tien-Betrag von 100 Thalern in eine Konventional-Strafe von zwei Thalern. 
Es wird sodann unter zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung (F. 11) der In- 
haber unter Angabe der Nummer des Quittungs-Bogens aufgefordert, die rück- 
ständige schuldige Rate nebst der Konventional-Strafe einzuzahlen. 
Erfolgt auch dann innerhalb vier Wochen nach der letzten Einrückung der 
Bekanntmachung die Zahlung der rückständigen Rate und der Strafe nicht, so 
verfallen die auf den betreffenden Quittungs-Bogen gemachten Einzahlungen der 
Gesellschaft, der Bogen selbst wird für ungültig erklärt und dieses öffentlich be- 
kaunt gemacht. Statt des für ungültig erklärten Quittungs-Bogens wird ein 
anderer, welcher die nämlichen Rechte und Pflichten, wie der frühere, begrün- 
det, ausgefertigt und zum Besten der Gesellschaft an der Berliner oder Frank- 
furter Börse durch einen vereideten Mäkler verkauft. 
So lange jedoch die persönliche Verpflichtung des ursprünglichen Aktien- 
Zeichners dauert (S. 14), ist der Verwaltungsrath auch berechtigt, denselben 
wegen der rückständigen Einzahlung und der verwirkten Konventional-Strafe in 
gerichtlichen Anspruch zu nehmen. 
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